Revision: Schuldspruchänderung – Körperverletzung entfällt, Strafausspruch aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil ein, das ihn wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung verurteilte. Der BGH strich die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mangels Strafantrags bzw. besonderem öffentlichen Interesse und änderte den Schuldspruch entsprechend. Wegen der auf dieser Erwägung beruhenden Strafzumessung hob der Senat den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Verhandlung; die zugehörigen Feststellungen blieben bestehen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung aufgehoben, Strafausspruch im Umfang aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; weitere Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung setzt voraus, dass der Verletzte einen Strafantrag nach § 77 Abs. 1 StGB gestellt hat oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nach § 230 Abs. 1 StGB bejaht.
Aus der Anklageerhebung oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft kann nicht konkludent das besondere öffentliche Interesse an der Verfolgung einer einfacheren Tat entnommen werden, wenn die Anklage lediglich eine qualifizierte Tat erhebt.
Eine Schuldspruchänderung nach § 354 Abs. 1 StPO ist zulässig, wenn sich der Angeklagte durch die geänderte Tatqualifikation nicht anders hätte verteidigen können; § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen.
Ist die Strafzumessung ausdrücklich auf einen entfallenen Tatbestandsteil gestützt und kann nicht ausgeschlossen werden, dass ohne diese Erwägung eine mildere Strafe verhängt worden wäre, so ist der Strafausspruch aufzuheben (§ 337 StPO); die zugehörigen Feststellungen bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 19. August 2024, Az: 20 KLs 15 Js 6163/22
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 19. August 2024
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,
b) im Strafausspruch aufgehoben, jedoch haben die zugehörigen Feststellungen Bestand.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht vollständig stand.
a) Die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit ein Verfahrenshindernis besteht. Weder hat der Zeuge S. als Verletzter dieser Tat im Sinne von § 77 Abs. 1 StGB einen Strafantrag gestellt, noch hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht (§ 230 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 StGB). Eine solche Erklärung ist auch nicht konkludent der Anklageschrift oder dem Schlussvortrag der Staatsanwaltschaft zu entnehmen. Die Anklage umfasst nur den Vorwurf einer schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 StGB. Da es sich dabei jeweils um Offizialdelikte handelt, kann in der Anklageerhebung nicht die konkludente Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung auch wegen einer einfachen Körperverletzung für den Fall gesehen werden, dass das Gericht – wie hier – nicht von einer qualifizierten Tat ausgeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. April 2017 – 2 StR 79/17, NStZ-RR 2017, 251, 252 vom 7. Mai 2015 – 2 StR 108/15, Rn. 4; vom 30. Juli 2013 – 4 StR 247/13, NStZ-RR 2013, 349). Auch der Schlussantrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft lässt nicht erkennen, dass er sich auf das Antragsdelikt bezog (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2023 – 2 StR 6/23, NStZ-RR 2023, 284, 285 mwN.).
b) Der Senat lässt daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfallen. Dieser Schuldspruchänderung steht die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat bei seiner Strafmaßbestimmung zu Lasten des Angeklagten ausdrücklich gewertet, dass der Angeklagte tateinheitlich eine vorsätzliche Körperverletzung begangen hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat nicht auszuschließen (§ 337 StPO), dass die Strafkammer ohne diese Erwägung eine mildere Strafe verhängt hätte. Der Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es hingegen nicht (§ 353 Abs. 2 StPO).
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