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BGH·6 StR 166/20·01.07.2020

Betäubungsdelikt: Bestimmung des Grenzwerts einer nicht geringen Menge GHB

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte erhob Revision gegen ein Urteil des LG Ansbach wegen eines Betäubungsdelikts. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da eine rechtliche Fehlerprüfung nichts zu seinen Gunsten ergab. Der Senat hält es für zulässig, den Grenzwert der nicht geringen Menge von GHB mit 200 g Natrium‑γ‑Hydroxybutyrat zu bestimmen und stützt sich auf frühere fachlich begründete Entscheidungen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Ansbach als unbegründet verworfen; Feststellung des Grenzwerts von 200 g Na‑GHB bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmung eines Grenzwerts für die "nicht geringe Menge" einer konkreten Betäubungsstoffform (hier Natrium‑γ‑Hydroxybutyrat) ist zulässig, wenn sie auf einer nachvollziehbaren, fachlich begründeten Würdigung beruht.

2

Gerichte dürfen sich bei der Festlegung von Grenzwerten für Betäubungsmittel an gut begründeten Entscheidungen sachverständig beratener Gerichte orientieren.

3

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels hat der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen.

Relevante Normen
§ 29a Abs 1 Nr 2 BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Ansbach, 13. Februar 2020, Az: 1102 Js 2342/19 KLs

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 13. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht unter Bezugnahme auf die ausführlich begründete Entscheidung des sachverständig beratenen Landgerichts Berlin (Urteil vom 30. Mai 2011 - [574] 1 OP Js 439/10 Ls Ns [47/11]; bestätigt durch KG, NStZ-RR 2012, 123) den Grenzwert der nicht geringen Menge des Betäubungsmittels GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure) mit 200 g Natrium-γ-Hydroxy-Buterat bestimmt hat.

Sander Schneider Feilcke Tiemann Fritsche