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BGH·6 StR 162/25·10.07.2025

BGH: Teilaufhebung des Adhäsionsausspruchs wegen unzureichender Substantiierung von Schmerzensgeldansprüchen

StrafrechtAdhäsionsverfahrenStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt (Oder) ein, das ihn wegen Mordes verurteilte und im Adhäsionsausspruch künftige immaterielle und materielle Schadensersatzansprüche zugunsten der Adhäsionsklägerin feststellte. Der BGH bestätigt Schuld- und Strafausspruch, hebt jedoch die Feststellung über alle künftigen Schäden auf. Die Gründe des Landgerichts enthalten keine ausreichende Wiedergabe der ärztlichen Atteste und keine konkreten Angaben zur über das durch die Tötung hinausgehenden Gesundheitsbeeinträchtigung; daher sieht der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab. Die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsbeteiligten werden dem Angeklagten auferlegt.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben, als der Adhäsionsausspruch über künftige Schäden aufgehoben und im Adhäsionsverfahren von einer Entscheidung abgesehen wird; im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Adhäsionsausspruch, der dem Verletzten künftige immaterielle und materielle Schadensersatzansprüche zuspricht, setzt voraus, dass das Vorbringen zur eigenen Gesundheitsverletzung substantiiert ist und die dafür maßgeblichen ärztlichen Atteste sowie konkrete Angaben zur über das durch die Tötung hinausgehenden Beeinträchtigung in den Urteilsgründen wiedergegeben werden.

2

Ergeben die Urteilsgründe zur Substantiierung eines Schmerzensgeldanspruchs keine hinreichende tatsächliche Darlegung, kann das Revisionsgericht den entsprechenden Feststellungsausspruch aufheben und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren nach § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO absehen.

3

Die Frage der Kumulierbarkeit von Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld erfordert gesonderte und substantiierte rechtliche und tatsächliche Prüfung; sie kann offenbleiben, wenn die Entscheidung über einen Schmerzensgeldanspruch bereits an fehlender Substantiierung scheitert.

4

Bei überwiegendem Misserfolg der Revision kann das Revisionsgericht dem Rechtsmittelführer die gesamten Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsbeteiligten nach §§ 473 Abs. 4, 472a Abs. 2 StPO auferlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 844 BGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 473 Abs. 4 StPO§ 472a Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Frankfurt (Oder), 21. Oktober 2024, Az: 22 Ks 2/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 21. Oktober 2024 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit festgestellt worden ist, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der Tat vom 3. September 2023 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; insoweit wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Nebenklägern und der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und wegen Brandstiftung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Insoweit hat es den Angeklagten insbesondere verurteilt, an die Adhäsionsklägerin ein Hinterbliebenengeld in Höhe von 20.000 Euro zu zahlen und festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der Tat vom 3. September 2023 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Schuld- und Strafausspruch weisen keine sachlich-rechtlichen Mängel auf.

3

2. Der Adhäsionsausspruch hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht festgestellt hat, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin alle (nicht auf Dritte übergegangenen) künftigen immateriellen und materiellen Schäden aus der abgeurteilten Tat zu ersetzen. Die Adhäsionsklägerin hatte diesbezüglich geltend gemacht, aufgrund des Todes ihres Sohnes eine eigene Gesundheitsverletzung in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung erlitten zu haben.

4

Es kann dahinstehen, ob die kumulative Geltendmachung von Ansprüchen auf Hinterbliebenengeld und Schmerzensgeld in Fällen wie dem hier in Rede stehenden von vornherein nicht in Betracht kommt (vgl. etwa BT-Drucks. 18/11397, 12; OLG Köln, DAR 2022, 451, 454; MüKo-BGB/Wagner, 9. Aufl., § 844 Rn. 111 f.; BeckOK-BGB/Scheuer, 74. Edition, § 844 Rn. 44) oder ob beides grundsätzlich nebeneinander geltend gemacht werden kann (vgl. BeckOGK/Eichelberger, Stand 1. Oktober 2024, § 844 BGB Rn. 227; Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Aufl., § 844 Rn. 21; Biller-Bomhardt/Steinbock, NJW 2025, 113, 118). Denn die Annahme des Landgerichts, dass der Adhäsionsklägerin ein Schmerzensgeldanspruch zustehe, wird von den Urteilsgründen nicht getragen. Das Landgericht hat insoweit lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass die Adhäsionsklägerin die von ihr erlittene „posttraumatische Belastungsstörung“ durch „Vorlage ärztlicher Atteste“ ausreichend „substantiiert und schlüssig dargetan“ habe. Den Urteilsgründen lassen sich indes weder der Inhalt der ärztlichen Atteste noch Einzelheiten zu der – über das durch die Tötung zugefügte seelische Leid hinausgehenden – gesundheitlichen Einbuße entnehmen.

5

Der Senat sieht deshalb im Hinblick auf den Feststellungsausspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von einer Entscheidung ab (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).

6

3. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels und den notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin (§ 472a Abs. 2 StPO).

BartelFritscheArnoldi
Tiemannvon Schmettau