Revision verworfen; Schuldspruch neu gefasst wegen Betäubungsmittel- und Waffenhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, fasst den Schuldspruch jedoch entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts neu. Der Angeklagte wird wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstands verurteilt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch neu gefasst wegen Abgabe an Minderjährige und bewaffnetem Handeltreiben in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstands; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen, die eine Aufhebung oder Änderung des Urteils rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch in der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift benannten Weise neu fassen, soweit die tat- und rechtskundlichen Feststellungen dies tragen.
Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige und bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln können als selbständige Tatbestände neben dem Besitz eines verbotenen Gegenstandes in Tateinheit bestehen, sofern die Tathandlungen eine einheitliche Tatdynamik erkennen lassen.
Die Kosten des Rechtsmittels sind dem Unterlegenen aufzuerlegen, wenn die Revision verworfen wird und keine abweichende rechtliche Grundlage für eine andere Kostenentscheidung besteht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Neuruppin, 4. Dezember 2023, Az: 11 KLs 16/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 4. Dezember 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige sowie des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz eines verbotenen Gegenstandes schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Sander Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi