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BGH·6 StR 161/24·15.05.2024

Einstellung wegen fehlerhafter Besetzung des Eröffnungsbeschlusses

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrenshindernis / EröffnungsbeschlussTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Schweinfurt eingelegt. Der BGH stellte das Verfahren im Fall II.2 ein, weil der Eröffnungsbeschluss in der nicht gesetzlich vorgesehenen Richterbesetzung (zwei Berufsrichter und zwei Schöffen statt drei Berufsrichter) gefasst wurde. Dieses unheilbare Verfahrenshindernis führt zur Einstellung nach §206a Abs.1 StPO und zur Anpassung des Schuldspruchs und der Gesamtstrafe; die übrigen Rügen wurden verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in Fall II.2 wegen fehlerhafter Eröffnungsbesetzung eingestellt; übrige Rügen verworfen und Schuldspruch sowie Gesamtstrafe entsprechend geändert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Eröffnungsbeschluss nach § 199 Abs. 1 StPO ist nur wirksam, wenn er in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung getroffen wird; fehlt diese vorgeschriebene Besetzung, ist der Beschluss nichtig.

2

Liegt ein nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis vor (etwa wegen fehlerhafter Richterbesetzung), ist das Verfahren insoweit nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen.

3

Die Einstellung eines Teilverfahrens wegen eines verfahrensrechtlichen Mangels führt zur Änderung des Schuldspruchs und gegebenenfalls zur Anpassung oder zum Wegfall der Gesamtstrafe (§ 354 Abs. 1 StPO entsprechend).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 2 GVG§ 206a Abs. 1 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Schweinfurt, 16. November 2023, Az: 4 KLs 8 Js 12764/22

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 16. November 2023 wird

a) das Verfahren im Fall II.2 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung schuldig und deshalb zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Verurteilung im Fall II.2 der Urteilsgründe hat keinen Bestand, weil insoweit ein wirksamer Eröffnungsbeschluss fehlt.

3

Die Staatsanwaltschaft hat mit Einreichung der Anklageschrift vom 1. Juni 2023 beim Landgericht Anklage im Fall II.2 der Urteilsgründe erhoben. In der Sitzung vom 30. Juni 2023 hat die mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzte Strafkammer insoweit die Eröffnung dieses Hauptverfahrens und die Verbindung mit dem bereits durch Beschluss vom 22. Mai 2023 eröffneten Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe verkündet, den Eröffnungsbeschluss jedoch nicht in der für diese Entscheidung vorgesehenen Besetzung mit drei Berufsrichtern (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 2 GVG) gefasst.

4

Dies stellt ein in diesem Verfahren nicht mehr behebbares Verfahrenshindernis dar, das insoweit die Einstellung des Verfahrens nach § 206a Abs. 1 StPO zur Folge hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 4 StR 310/19).

5

2. Die Einstellung führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der Strafe im Fall II.2 der Urteilsgründe sowie der Gesamtstrafe (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

SanderTiemannArnoldi
Feilckevon Schmettau