Wiedereinsetzung in den Stand zur Einlegung der Revision wegen Fristversäumnis in der Kanzlei
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des LG Halle (Verurteilung wegen Diebstahls). Der BGH gewährte die Wiedereinsetzung, weil der Verteidiger glaubhaft machte, eine Kanzleiangestellte habe die Revisionsfrist falsch notiert. Die versäumte Handlung wurde formgerecht nachgeholt und der Antrag fristgemäß gestellt. Das Gericht stellte klar, dass bei vollständigem und wirksam zugestelltem Urteil die Frist zur Revisionsbegründung mit dessen Zustellung beginnt.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einlegung der Revision stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 Abs. 1 StPO ist zu gewähren, wenn die Partei die Frist unverschuldet versäumt hat, die versäumte Handlung formgerecht nachholt und der Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der gesetzlichen Frist gestellt wird.
Zur Darlegung des fehlenden Verschuldens reicht eine glaubhafte Darstellung des Verteidigers, dass die Frist infolge eines organisatorischen Fehlers in seiner Kanzlei (z. B. falsche Notierung durch eine Mitarbeiterin) übersehen wurde.
Die versäumte Handlung muss formgerecht nachgeholt werden; dabei sind die Vorgaben des § 32d Satz 2 StPO und die Antragsfristen des § 45 StPO einzuhalten.
Bei Vorliegen eines vollständigen und wirksam zugestellten Urteils (nicht nur eines nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten) beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung dieses Urteils.
Vorinstanzen
vorgehend LG Halle (Saale), 22. November 2024, Az: 10a KLs 10/24
Tenor
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 22. Novem-ber 2024 gewährt.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Urteil ist am 22. November 2024 in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündet worden. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2024, bei Gericht eingegangen per elektronischer Übermittlung am selben Tag, hat der Angeklagte über seinen Verteidiger Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, dass er vom Angeklagten mit der Einlegung der Revision beauftragt worden sei, seine Kanzleimitarbeiterin die Frist jedoch falsch notiert und er dies erst bemerkt habe, als ihm die Akte am 2. Dezember 2024 zur Bearbeitung vorgelegt worden sei.
Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren (§ 46 Abs. 1 StPO). Sein Verteidiger hat innerhalb der Frist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO dargetan und glaubhaft gemacht, dass den Angeklagten an der Versäumung der Frist kein Verschulden trifft. Zugleich hat er die versäumte Handlung formgerecht (§ 32d Satz 2 StPO) und innerhalb der Antragsfrist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO) nachgeholt.
Da das Landgericht bereits ein vollständiges und nicht nach § 267 Abs. 4 StPO nur abgekürztes Urteil abgefasst hat, das auch wirksam zugestellt worden ist, beginnt die Frist zur Begründung der Revision mit der Zustellung dieses Beschlusses (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024 – 2 StR 450/23, Rn. 2 f.).
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Fritsche | Arnoldi |