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BGH·6 StR 154/25·08.10.2025

Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen Senatsbeschluss zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Verurteilte erhob eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Senatsbeschluss vom 19. August 2025 mit dem Vorwurf einer Gehörsverletzung. Streitfrage war, ob das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurde. Der BGH verneint eine Gehörsverletzung: Es liegt kein verwerteter, nicht angehörter Verfahrensstoff und kein übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen vor; eine nachträgliche Begründung ist nicht geboten. Die Rüge wird abgewiesen; Kosten nach § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge der Verurteilten als unbegründet abgewiesen; rechtliches Gehör nicht verletzt; Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO dient ausschließlich der Geltendmachung von Gehörsverletzungen und rechtfertigt keine nachträgliche inhaltliche Neubewertung der Revisionsentscheidung.

2

Das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt, wenn das Revisionsgericht keinen Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem die Partei nicht gehört worden ist, und kein entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen wurde.

3

Dass das Revisionsgericht sachlich-rechtliche Einwendungen nicht für durchgreifend hält oder in einem ablehnenden Beschluss nicht ausdrücklich zu ihnen Stellung nimmt, begründet für sich genommen keine Gehörsverletzung.

4

Eine Begründung der die Revision verwerfenden Entscheidung ist rechtlich nicht stets geboten; eine verfassungsrechtliche Pflicht zur nachträglichen Ausführung besteht nicht. Kostenentscheidungen richten sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 356a StPO§ Art. 103 Abs. 1 GG

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 19. August 2025, Az: 6 StR 154/25, Beschluss

vorgehend LG Stade, 28. November 2024, Az: 201 KLs 4/23

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2025 wird auf Kosten der Verurteilten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Die gemäß § 356a StPO statthafte und zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. August 2025 hat keinen Erfolg. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt.

2

Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen. Ein Verstoß gegen den Anspruch der Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs lässt sich weder daraus herleiten, dass der Senat die erhobenen sachlich-rechtlichen Einwendungen der Revision nicht für durchgreifend hielt noch daraus, dass der Beschluss sich zu diesen Einwendungen nicht ausdrücklich verhält. Eine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses ist von Rechts wegen nicht erforderlich; sie ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 ‒ 2 BvR 496/07; vom 30. Juni 2014 ‒ 2 BvR 792/11).

3

Soweit der Vortrag der Verurteilten im Rahmen der Anhörungsrüge sachlich-rechtliche Einwendungen gegen das angegriffene Urteil wiederholt und die Entscheidung des Senats als nicht nachvollziehbar erachtet, wird verkannt, dass der Rechtsbehelf des § 356a StPO ausschließlich der Geltendmachung von Gehörsverletzungen dient und das Revisionsgericht nicht veranlasst ist, erneut in eine Sachprüfung einzutreten oder seine Entscheidung nachträglich zu begründen. Soweit die Verurteilte schließlich den Vorwurf der Willkür erhebt, ist auch ein solcher Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG im Rahmen der Entscheidung über den Rechtsbehelf nach § 356a StPO unbeachtlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2020 ‒ 3 StR 233/19, Rn. 4; vom 22. September 2021 ‒ 3 StR 441/20, Rn. 8).

4

2. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

BartelFritscheArnoldi
Wenskevon Schmettau