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BGH·6 StR 154/25·19.08.2025

Revision teilweise erfolgreich: Einstellung in 14 Fällen, Schuldspruch geändert

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte hatte Revision gegen ein Urteil des LG Stade mit Verurteilungen u. a. wegen Urkundenfälschung eingelegt. Der BGH stellte das Verfahren in den Fällen II.B.22–35 nach §154 Abs.2 StPO aus prozessökonomischen Gründen ein und änderte den Schuldspruch entsprechend (§354 Abs.1 StPO). Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten der eingestellten Verfahren trägt die Staatskasse. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb bestehen, weil ohne die eingestellten Strafen keine niedrigere Gesamtstrafe zu erwarten war.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verfahren in 14 Fällen eingestellt und Schuldspruch entsprechend geändert; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §154 Abs.2 StPO kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen einstellen; die Einstellung führt nach §354 Abs.1 StPO zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der für die eingestellten Taten festgesetzten Einzelstrafen.

2

Bei der Bildung oder Beibehaltung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind eingestellte Taten nicht zu berücksichtigen; die bereits verhängte Gesamtstrafe kann jedoch bestehen bleiben, wenn ohne die eingestellten Einzelstrafen kein geringerer Gesamtstrafwert erreicht worden wäre.

3

Eine auf eine Sachrüge gestützte Revision ist nur insoweit als erfolgreich zu erklären, wie es die Beschlussformel bestimmt; übrige Rügegründe sind nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO sind die Kosten und notwendigen Auslagen der Angeklagten im Umfang der eingestellten Verfahren der Staatskasse aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 154 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 28. November 2024, Az: 201 KLs 4/23

nachgehend BGH, 8. Oktober 2025, Az: 6 StR 154/25, Beschluss

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 28. November 2024 wird

a) das Verfahren in den Fällen II.B.22 bis 35 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 31 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, wegen versuchter Urkundenfälschung in vier Fällen und wegen der Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in vier Fällen verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3. Die Beschwerdeführerin hat die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 31 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung, wegen versuchter Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen Vorbereitung der Herstellung unrichtiger Impfausweise in vier Fällen und wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 14 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Der Senat stellt das Verfahren in den Fällen II.B.22 bis 35 der Urteilsgründe aus prozessökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO ein. Die Verfahrenseinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs entsprechend § 354 Abs. 1 StPO sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Strafen von je acht Monaten zur Folge. Die gegen die Angeklagte erkannte Gesamtfreiheitsstrafe kann hingegen bestehen bleiben. Der Senat schließt mit Blick auf die verbleibende Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie die weiteren 38 Strafen (ein Jahr und zwei Monate, sieben mal ein Jahr, 30 mal acht Monate) aus, dass das Landgericht ohne die in den Fällen II.B.22 bis 35 verhängten Strafen zu einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre.

BartelWenskevon Schmettau
TiemannFritsche