Revision teilweise erfolgreich: Einziehung einer Maxtor-Festplatte aufgehoben
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt in der Revision Verurteilung und Einziehungsentscheidungen wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften. Der BGH hebt die Einziehung der externen Maxtor-Festplatte auf, weil kein Bezug zu den verurteilten Taten festgestellt ist; sonst bleibt das Urteil in der Sache bestehen. Die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung der Maxtor-Festplatte aufgehoben, sonstige Revision verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 StGB setzt eine zurechenbare und tatbezogene Beziehung des einzuziehenden Gegenstands zu den verurteilten Taten voraus; fehlt diese Beziehung, ist die Einziehung aufzuheben.
Die Revision kann nach § 349 Abs. 4 StPO die Einziehungsentscheidung ändern, soweit die Feststellungen die Einziehung nicht tragen.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine nicht tragfähige Einziehungsentscheidung entfallen lassen, wenn keine Feststellungen die Einziehung stützen.
Nach § 473 Abs. 4 StPO kann es nicht unbillig sein, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen, wenn der Erfolg des Rechtsmittels nur geringfügig ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Neuruppin, 18. November 2024, Az: 120 KLs 3/24 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 18. November 2024 im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der externen Festplatte der Marke Maxtor entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es die Einziehung von elektronischen Gegenständen angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sach- und Verfahrensrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Änderung der Einziehungsentscheidung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die auf § 74 Abs. 2 StGB gestützte Einziehung der externen Festplatte der Marke Maxtor hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil diese Festplatte nach den Feststellungen nicht in Beziehung zu einer der urteilsgegenständlichen Taten steht. Der Senat schließt aus, dass Feststellungen getroffen werden können, die die Einziehung insoweit tragen können, und lässt die Einziehungsentscheidung in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO; der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten insgesamt mit dessen Kosten zu belasten.
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Tiemann | Arnoldi |