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BGH·6 StR 15/23·08.08.2023

Revision teilweise erfolgreich: Änderung des Schuldspruchs wegen Verjährung und Tateinheit

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Saarbrücken ein. Die Verfahrensrüge war unzulässig, die Sachrüge führte zu einem Teilerfolg: Das Revisionsgericht änderte den Schuldspruch (§ 354 Abs. 1 StPO) in einem Teil (Tateinheitliche Verurteilung betreffend sexuellen Missbrauch) und stellte Verjährung für den Vorwurf des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen fest. Im Übrigen blieb das Urteil rechtsfehlerfrei.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Schuldspruch in einem Teil geändert (Verjährung des Vorwurfs des Missbrauchs von Berufsbezeichnungen), ansonsten Verwerfung der Revision.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und damit keine hinreichende Sachrüge darstellt.

2

Die Verfolgung einer Straftat ist ausgeschlossen, wenn die einschlägige Verjährungsfrist gemäß § 78 Abs. 1 StGB vor einer verjährungsunterbrechenden Handlung abläuft.

3

Das Revisionsgericht kann nach § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend ändern, wenn sich aus der Prüfung ergibt, dass eine Verurteilung in einem Teil nicht tragfähig ist (etwa wegen Verjährung).

4

Wird eine tateinheitliche Verurteilung wegen Verjährung beseitigt, bedarf es für eine Herabsetzung der Strafe einer konkreten Feststellung, dass das erstinstanzliche Gericht bei Wegfall dieser Verurteilung eine geringere Gesamtstrafe verhängt hätte.

Relevante Normen
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB§ 132a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 28. Juli 2022, Az: 3 KLs 28/21

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 2022 im Fall II.1 der Urteilsgründe dahin geändert, dass er des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses und mit sexuellem Übergriff schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- und Betreuungsverhältnisses“, mit sexuellem Übergriff und mit Missbrauch von Berufsbezeichnungen (Fall II.1 der Urteilsgründe) sowie wegen zahlreicher weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und gegen ihn die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Während die Verfahrensbeanstandung nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt und damit unzulässig ist, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Im Hinblick auf die tateinheitliche Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen im Fall II.1 der Urteilsgründe besteht das Verfolgungshindernis der Verjährung (§ 78 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die dreijährige Verjährungsfrist für das Anfang Februar 2018 begangene Vergehen (§ 132a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 78 Abs. 2 Nr. 5 StGB) war Anfang Februar 2021 und damit noch vor der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung – dem Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten am 6. Mai 2021 – abgelaufen.

3

Der Senat ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. Er schließt aus, dass das Landgericht ohne die tateinheitliche Verurteilung wegen Missbrauchs von Berufsbezeichnungen auf eine niedrigere Strafe für diese Tat erkannt hätte, zumal es die tateinheitliche Verwirklichung dieses Vergehens nicht strafschärfend berücksichtigt hat.

4

Im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

SanderTiemannvon Schmettau
FeilckeFritsche