Themis
Anmelden
BGH·6 StR 149/24·11.06.2024

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterbliebener Prüfung des § 213 (Var. 1)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Körperverletzung mit Todesfolge ein. Der BGH gibt der Sachrüge teilweise statt, hebt den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund ist, dass das Landgericht trotz Anhaltspunkten die Voraussetzungen einer in Betracht kommenden Milderungsnorm (§ 213 Var. 1 StGB) nicht geprüft hat. Das Gericht mahnt zudem zur vollständigen und zusammenhängenden Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich des Strafausspruchs teilweise stattgegeben; Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen, weitergehende Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zeigen sich im Urteil tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gesetzlich vorgesehenen Milderungsbestimmung, muss das Tatgericht deren Voraussetzungen ausdrücklich prüfen; unterbleibt diese Prüfung, kann der Strafausspruch wegen eines Verfahrensfehlers nach § 337 Abs. 1 StPO aufgehoben werden.

2

Bei der Strafzumessung ist eine Entscheidung, den minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB nicht anzunehmen, nur zulässig, wenn das Gericht auch alternative Rechtssätze, die zu einer Milderung führen könnten (z. B. § 213 Var. 1 StGB), erkennbar und überzeugend geprüft hat.

3

Die vom Angeklagten zu seinem Tatvorbringen gemachte Einlassung ist vollständig und zusammenhängend darzustellen; eine thematisch selektive oder aus dem Zusammenhang gerissene Wiedergabe kann die Nachprüfbarkeit des Tatvortrags und damit die Bestandserhaltung des Urteils gefährden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 227 Abs. 1 StGB§ 227 Abs. 2 StGB§ 213 StGB (Variante 1)

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 17. November 2023, Az: 9 Ks 5/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 17. November 2023 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.

3

Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 227 Abs. 1 StGB entnommen und einen minder schweren Fall nach § 227 Abs. 2 StGB abgelehnt. Dabei hat es unter anderem berücksichtigt, dass das Tatopfer die tödlichen Schläge „mit verursacht“ habe, weil es den Angeklagten in der Tatnacht, insbesondere aber „vor den letztlich tödlichen Schlägen“, verbal und körperlich angegriffen habe. Obwohl sich danach eine Prüfung der Voraussetzungen des § 213 Variante 1 StGB aufdrängte, deren Annahme zur Milderung nach § 227 Abs. 2 StGB geführt hätte (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 29. August 1973 – 2 StR 268/73, BGHSt 25, 222, 224; vom 19. Januar 1994 – 2 StR 560/93, StV 1994, 315; Beschlüsse vom 13. Oktober 1999 – 2 StR 384/99, NStZ-RR 2000, 80; vom 14. Mai 2014 – 2 StR 23/14; vom 9. März 2022 – 1 StR 21/22, NStZ 2022, 550), hat die Strafkammer eine solche nicht erkennbar vorgenommen. Darauf beruht das Urteil (§ 337 Abs. 1 StPO).

4

2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass insbesondere die Einlassung des Angeklagten in sich geschlossen darzustellen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19). Eine thematisch selektive Wiedergabe einzelner, aus dem Zusammenhang der jeweiligen Aussage gerissener Angaben kann den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2024 – 2 StR 237/23, Rn. 15).

RiBGH Dr. Feilckeist im Urlaubund deshalb ander Unterschriftverhindert.Tiemann Tiemann Wenske RiBGH Fritscheist im Urlaubund deshalb ander Unterschriftverhindert.Tiemann Arnoldi