Revision teilweise stattgegeben: Einziehung wegen Computerbetrugs um 850 € reduziert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte I. rügt die Einziehung von Taterträgen nach Verurteilung wegen banden- und gewerbsmäßigen Computerbetrugs. Der BGH ändert das Urteil insoweit, dass der Einziehungsbetrag um 850 € reduziert und damit auf 30.211 € festgesetzt wird; die übrige Revision wird verworfen. Grundlage sind fehlerhafte Ansatzhöhen für zwei Taterfolgsposten (Wertlieferung, nicht berücksichtigte Rückzahlungen). Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Ausgang: Revision des Angeklagten I. teilweise stattgegeben: Einziehungsbetrag um 850 € reduziert, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Einziehung nach § 73 Abs. 1 i.V.m. § 73c StGB ist der einziehbare Betrag nach dem tatsächlich zurechenbaren Wert der Taterträge zu bemessen; hierzu gehören der Wert geliefeter Gegenstände und abzuziehende Rückzahlungen.
Weist die Strafkammer bei der Berechnung der Einziehung fehlerhaft zu hohe Werte aus, ist die Einziehungsanordnung entsprechend zu berichtigen, wenn die grundlegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei sind.
Bei der Bestimmung des Werts von Taterträgen sind gelieferte Sachen mit ihrem objektiven Wert und erfolgte Rückzahlungen in die Berechnung einzustellen; unterlassene Berücksichtigung führt zu einer Minderung des Einziehungsbetrags.
Ein geringfügiger Erfolg der Revision kann dazu führen, dass der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen hat (§ 473 Abs. 4 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss
vorgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 20. Dezember 2024, Az: 70 KLs 17/24
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einziehung dahin geändert, dass gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.211 Euro angeordnet ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in 20 Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 31.061 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg erzielt (§ 349 Abs. 4 StPO) und im Übrigen unbegründet ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte I. gemeinsam mit den Angeklagten J. und K. zu einer Bande zusammen, um bei verschiedenen Mobilfunkanbietern elektronisch Verträge auf den Namen von Kunden abzuschließen, ohne von diesen damit beauftragt worden zu sein. Ziel der Vertragsabschlüsse war der Erhalt von Provisionen und Mobilfunkgeräten. Insgesamt wurden an den Angeklagten I. abzüglich mehrerer Rückforderungen Provisionen in Höhe von 10.377 Euro ausgezahlt und Mobiltelefone im Wert von 19.834 Euro geliefert. Im Fall II.2 der Urteilsgründe betrug der Wert der Mobiltelefone 1.968 Euro. Im Fall II.17 der Urteilsgründe beliefen sich die Provisionen auf 2.590 Euro, von denen 1.580 Euro zurückgezahlt wurden. Zudem wurde ein Mobiltelefon im Wert von 320 Euro geliefert.
2. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) hält rechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand, weil die Strafkammer bei der Berechnung der Höhe des beim Angeklagten I. nach § 73c StGB einzuziehenden Betrages in den Fällen II.2 und 17 der Urteilsgründe insgesamt 850 Euro zu viel in Ansatz gebracht hat.
Die Strafkammer hat ihrer Berechnung im Fall II.2 der Urteilsgründe einen Betrag von 2.028 Euro zugrunde gelegt, obwohl nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen der Wert der gelieferten Mobiltelefone nur 1.968 Euro betrug. Im Fall II.17 der Urteilsgründe hat die Strafkammer 2.120 Euro als Wert von Taterträgen eingezogen und dabei nicht berücksichtigt, dass von den Provisionen in Höhe von insgesamt 2.590 Euro nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht nur 790 Euro, sondern 1.580 Euro zurückgezahlt wurden. Der Wert der eingezogenen Taterträge ist in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO daher um 850 Euro zu reduzieren.
3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
| Bartel | Fritsche | Dietsch | |||
| Tiemann | von Schmettau |