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BGH·6 StR 146/25·10.06.2025

Revision teilweise erfolgreich: Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe wegen fehlender Gewerbsmäßigkeit

StrafrechtBetrugsdelikteStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte revisionsrechtlich ein Urteil wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs sowie Betrugs. Der BGH änderte nur den Strafausspruch für Fall II.10 und setzte die Freiheitsstrafe aus Prozessökonomie auf das Mindestmaß von einem Monat herab, da die Feststellungen Gewerbsmäßigkeit nicht tragen. Die weitergehende Revision wurde verworfen; die Kosten trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision in Teil erfolgreich: Einzelfreiheitsstrafe im Fall II.10 auf ein Monat herabgesetzt, sonstige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme der Gewerbsmäßigkeit eines Betrugs nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB setzt voraus, dass die Feststellungen ergeben, der Täter verfolge die Absicht, sich durch wiederholte Begehung vergleichbarer Taten eine dauerhafte und in Umfang einigermaßen erhebliche Einnahmequelle zu verschaffen.

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Sind die Voraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit für eine einzelne Tat nicht aus den Feststellungen ersichtlich, rechtfertigt dies die Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe durch das Revisionsgericht.

3

Der Senat kann im Strafausspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO aus Gründen der Prozessökonomie das gesetzliche Mindestmaß der Strafe nach § 38 Abs. 2 StGB festsetzen, sofern die Herabsetzung die Gesamtstrafe nicht beeinflusst und eine Geldstrafe nicht naheliegt.

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Bei nur geringfügigem Erfolg der Revision kann der Angeklagte nach § 473 Abs. 4 StPO mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels belastet werden.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB§ 354 Abs. 1 StPO§ 38 Abs. 2 StGB§ 473 Abs. 4 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 20. Dezember 2024, Az: 70 KLs 17/24

nachgehend BGH, 11. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten J. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass im Fall II.10 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in sieben Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, sowie wegen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 450 Euro angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision, die den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg erzielt (§ 349 Abs. 4 StPO) und im Übrigen unbegründet ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Der Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang statt.

3

Nach den Feststellungen schloss sich der Angeklagte J. mit den Angeklagten I. und K. zu einer Bande zusammen, um künftig bei verschiedenen Mobilfunkanbietern elektronisch Verträge auf den Namen von Kunden abzuschließen, ohne von diesen damit beauftragt worden zu sein. Regelmäßig fälschten die Angeklagten dazu Unterschriften auf Antragsformularen und SEPA-Lastschriftmandaten. Ziel der Vertragsabschlüsse war der Erhalt von Provisionen und Mobilfunkgeräten. Durch den Verkauf der Geräte und die ausgezahlten Provisionen wollten die Angeklagten sich eine laufende Einnahmequelle verschaffen. Der Angeklagte J. war an sieben Taten beteiligt (Fälle II.3 bis 5, 11, 12, 14 und 15 der Urteilsgründe), die nach diesem modus operandi abliefen.

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Zudem spiegelte er der 1937 geborenen Geschädigten im Fall II.10 der Urteilsgründe bewusst wahrheitswidrig vor, dass ihr Mobilfunkvertrag gegen Zahlung eines Betrages aufgelöst werden könne, woraufhin sie 450 Euro an ihn zahlte. Die Strafkammer hat diese Tat rechtsfehlerfrei als Betrug gewertet, auch insoweit das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB als erfüllt angesehen und die Strafe von acht Monaten dem Strafrahmen des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB entnommen.

5

Die Strafrahmenwahl stößt auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte J. auch in diesem Fall in der Absicht handelte, sich durch wiederholte Begehung solcher, nicht von der Bandenabrede umfassten Taten eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, wird von den Feststellungen nicht getragen. Es versteht sich angesichts des Ausnahmecharakters der Tat auch nicht von selbst.

6

2. Um jede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat aus Gründen der Prozessökonomie die im Fall II.10 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf das Mindestmaß von einem Monat (§ 38 Abs. 2 StGB) fest. Er schließt im Hinblick auf die Vielzahl der weiteren Taten zum einen aus, dass die Strafkammer insoweit eine Geldstrafe verhängt hätte, und zum anderen in Hinblick auf die verhängten sieben weiteren Strafen von je einem Jahr und acht Monaten, dass die Herabsetzung der Einzelfreiheitsstrafe Einfluss auf die Gesamtstrafe gehabt hätte.

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3. Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

BartelFritscheDietsch
Tiemannvon Schmettau