Revision wegen formfehlerhafter Einlegung per Fax nach § 32d StPO verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Einlegungsschrift nicht formgerecht nach § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument, sondern als Telefax übermittelt wurde. Ein Hinweis auf technische Übermittlungsprobleme fehlte, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formwidriger Einlegung per Fax statt als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO) - Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionseinlegung ist grundsätzlich als elektronisches Dokument einzureichen; eine anderweitige Übermittlung erfüllt die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO nicht.
Eine Einlegung per Telefax ist nur dann als Ersatz zulässig, wenn die Einlegungsschrift einen ausdrücklichen Hinweis enthält, dass die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war.
Fehlt die formgerechte elektronische Einlegung oder ein entsprechender technischer Hinweis, ist die Revision unzulässig und wird verworfen; dies kann zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts führen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss
vorgehend LG Hannover, 20. Dezember 2024, Az: 70 KLs 17/24
nachgehend BGH, 11. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss
nachgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.
Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionseinlegungsschrift vom Verteidiger des Angeklagten nicht formgerecht als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO), sondern als Telefax übermittelt worden ist. Einen Hinweis, dass aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, enthält das Schreiben nicht.
| Bartel | Fritsche | Dietsch | |||
| Tiemann | von Schmettau |