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BGH·6 StR 146/25·10.06.2025

Revision wegen formfehlerhafter Einlegung per Fax nach § 32d StPO verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtComputerstrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs ein. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Einlegungsschrift nicht formgerecht nach § 32d Satz 2 StPO als elektronisches Dokument, sondern als Telefax übermittelt wurde. Ein Hinweis auf technische Übermittlungsprobleme fehlte, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formwidriger Einlegung per Fax statt als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO) - Kostenentscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionseinlegung ist grundsätzlich als elektronisches Dokument einzureichen; eine anderweitige Übermittlung erfüllt die Formvorschrift des § 32d Satz 2 StPO nicht.

2

Eine Einlegung per Telefax ist nur dann als Ersatz zulässig, wenn die Einlegungsschrift einen ausdrücklichen Hinweis enthält, dass die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich war.

3

Fehlt die formgerechte elektronische Einlegung oder ein entsprechender technischer Hinweis, ist die Revision unzulässig und wird verworfen; dies kann zu einer Kostenentscheidung zugunsten des Gerichts führen.

Relevante Normen
§ 32d Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss

vorgehend LG Hannover, 20. Dezember 2024, Az: 70 KLs 17/24

nachgehend BGH, 11. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss

nachgehend BGH, 10. Juni 2025, Az: 6 StR 146/25, Beschluss

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. Dezember 2024 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision.

2

Das Rechtsmittel ist unzulässig, weil die Revisionseinlegungsschrift vom Verteidiger des Angeklagten nicht formgerecht als elektronisches Dokument (§ 32d Satz 2 StPO), sondern als Telefax übermittelt worden ist. Einen Hinweis, dass aus technischen Gründen eine elektronische Übermittlung vorübergehend nicht möglich war, enthält das Schreiben nicht.

BartelFritscheDietsch
Tiemannvon Schmettau