Revision teilweise erfolgreich: Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung von zehn auf neun Fälle geändert
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte das Urteil des LG Hannover, das ihn wegen gefährlicher Körperverletzung in zehn Fällen und Landfriedensbruch verurteilte. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass nur neun tateinheitliche Fälle als gefährliche Körperverletzung (mit Versuch hinsichtlich eines weiteren Falles) tragfähig sind, da für den zehnten Verletzten sichere Feststellungen fehlen. Die weitergehende Revision wurde verworfen. Der Strafausspruch blieb hiervon unberührt; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Schuldspruch von zehn auf neun Fälle gefährlicher Körperverletzung geändert; weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Für jede als tateinheitlich angenommene gefährliche Körperverletzung müssen die Feststellungen konkrete Anhaltspunkte für die jeweilige Verletzungshandlung und deren Zuordnung bieten; fehlen solche Feststellungen, ist der entsprechende Schuldspruch nicht tragfähig.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn die vorinstanzlichen Feststellungen eine andere, eingeengte rechtliche Würdigung rechtfertigen.
§ 265 StPO steht einer Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, sofern der Angeklagte durch die Änderung nicht schlechter gestellt wird, weil er sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Die bloße Herabsetzung der Anzahl verurteilter Taten berührt den Strafausspruch nicht, wenn die Anzahl der verletzten Personen bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 28. November 2022, Az: 46 KLs 24/22
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 28. November 2022 dahin geändert, dass er der gefährlichen Körperverletzung in neun tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und mit Landfriedensbruch schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in zehn „tateinheitlich zusammentreffenden“ Fällen in Tateinheit mit Landfriedensbruch zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch hält hinsichtlich der angenommenen zehn tateinheitlichen Fälle der gefährlichen Körperverletzung revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
Nach den Feststellungen griff eine Gruppe aus 15 bis 20 Personen, der sich der Angeklagte angeschlossen hatte, entsprechend eines zuvor gefassten Planes, auf der Straße und in einer Spielothek gezielt dunkelhäutige Menschen an und schlug diese mit Fäusten sowie Schlagwerkzeugen. Neun Personen erlitten Prellungen, blutende Wunden oder zumindest erhebliche Schmerzen; einer weiteren gelang es, einen Schlag abzuwehren.
Diese Feststellungen tragen nur eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichter gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB) in neun tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung. Der Senat schließt aus, dass hinsichtlich der Verletzung einer zehnten Person weitergehende Feststellungen getroffen werden können und ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Der Strafausspruch bleibt von der Änderung unberührt. Die Anzahl der verletzten Personen ist bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt worden.
| Sander | Wenske | Arnoldi | |||
| Tiemann | von Schmettau |