Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Gesamtstrafenbildung (§55 StGB)
KI-Zusammenfassung
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren Raubes zu 3 Jahren und 6 Monaten Haft und sah von einer Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit einer früheren Geldstrafe ab. Der BGH hob diesen Verzicht insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer; die weitergehende Revision wurde verworfen. Begründet wurde dies mit fehlenden Feststellungen zum Vollstreckungsstand des früheren Urteils, wodurch eine Überprüfung der Einbeziehung der Geldstrafe nach §55 StGB nicht möglich sei und eine Benachteiligung des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Aufhebung der Entscheidung über die nachträgliche Gesamtstrafenbildung und Zurückverweisung; sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe nach §55 StGB sind Feststellungen zum Vollstreckungsstand früherer Urteile zu treffen; fehlen diese Feststellungen, ist eine rechtliche Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Vollstreckungsstand, ist die Unterlassung einer Entscheidung über die Einbeziehung einer früheren Geldstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Ist durch fehlende Feststellungen eine Benachteiligung des Angeklagten nicht auszuschließen, kann das Unterlassen der Gesamtstrafenbildung nicht als belanglos angesehen werden.
Die Revision kann hinsichtlich eines einzelnen Verfahrensfehlers stattgegeben und im übrigen verworfen werden, wenn keine weitergehenden Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 11. Oktober 2022, Az: 22 KLs 2/18
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 11. Oktober 2022 aufgehoben, soweit das Landgericht von einer Entscheidung über die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe mit der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Gardelegen vom 14. Juni 2021 abgesehen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Kompensationsentscheidung getroffen und einen Härteausgleich gewährt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat kann aufgrund fehlender Feststellungen zum Vollstreckungsstand des Urteils des Amtsgerichts Gardelegen vom 14. Juni 2021 nicht überprüfen, ob eine Einbeziehung der hierdurch ausgeurteilten Geldstrafe und die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB mit der für die hiesige Tat verhängten Strafe zu Recht unterblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 6 StR 644/21). In Ansehung der persönlichen Verhältnisse kann eine Benachteiligung des Angeklagten durch eine möglicherweise fehlerhaft unterbliebene Gesamtstrafenbildung nicht gänzlich ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2014 – 3 StR 246/14).
| Sander | Wenske | von Schmettau | |||
| Feilcke | Fritsche |