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BGH·6 StR 142/25·13.05.2025

Revision: Einstellung wegen fehlender Feststellungen zur subjektiven Tatseite; Teilaufhebung wegen Bedrohung

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte hatte Revision gegen ein Landgerichtsurteil eingelegt, das ihn u.a. wegen besonders schwerer Vergewaltigung und Bedrohung verurteilte. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der Bedrohung gemäß §154 Abs.2 StPO auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft aus prozessökonomischen Gründen ein, weil die Urteilsgründe keine Aussagen zur subjektiven Tatseite enthielten. Die Verurteilung wegen besonders schwerer Vergewaltigung blieb mit 5 Jahren und zehn Monaten bestehen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision führt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der Bedrohung; übrige Revision verworfen; Strafmaß für besonders schwere Vergewaltigung bleibt bei 5 Jahren und zehn Monaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft einstellen, wenn prozessökonomische Gründe vorliegen und in den Urteilsgründen wesentliche Lücken bestehen, die die subjektive Tatseite betreffen.

2

Wird eine Einzelverurteilung aufgehoben oder eingestellt, ist der Schuldspruch und Strafausspruch entsprechend zu ändern; die verbleibenden Verurteilungen bleiben insoweit bestehen.

3

Die Kostenfolge der Einstellung richtet sich nach § 467 Abs. 1 StPO; im Umfang der Einstellung fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

4

Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn keine durchgreifenden Verletzungen formellen oder materiellen Rechts festgestellt werden.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 467 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 4 StPO i.V.m. § 354 Abs. 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Göttingen, 8. November 2024, Az: 1 KLs 10/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 8. November 2024 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit er wegen Bedrohung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass er wegen besonders schwerer Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Vergewaltigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts – mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO – aus prozessökonomischen Gründen ein, weil sich die Urteilsgründe nicht zu der subjektiven Tatseite verhalten.

2

Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung der wegen der Bedrohung verhängten Freiheitsstrafe von vier Monaten (§ 349 Abs. 4 StPO und § 354 Abs. 1 StPO entsprechend). Mit dem Wegfall dieser Strafe bleibt es bei der für die besonders schwere Vergewaltigung erkannten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

BartelWenskeArnoldi
Feilckevon Schmettau