Mord durch Unterlassen: Vorliegen einer "anderen" Straftat als Voraussetzung eines Verdeckungsmordes
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Mordes durch Unterlassen und weiterer Delikte verurteilt. Der BGH hob die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes auf, weil das Landgericht nicht ausgeschlossen hat, dass der Tötungsvorsatz bereits bei der aktiven Misshandlung vorlag. Fehle eine von der Vortat verschiedene "andere" Straftat, scheidet Verdeckungsmord aus. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben überwiegend erhalten.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilung wegen Verdeckungsmordes aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht (§ 211 Abs. 2 StGB) ist erforderlich, dass der Täter zur Verdeckung einer von seinem Tötungsvorsatz verschiedenen ‚anderen‘ Straftat handelt.
Wenn der Täter die Vortat bereits mit (bedingtem) Tötungsvorsatz begangen hat, begründet das nachfolgende Unterlassen, Hilfe zu leisten, keine eigenständige ‚andere‘ Straftat i.S.v. Verdeckungsmord.
Ist nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Tötungsvorsatz bereits im aktiven Tatteil vorlag, darf nicht wegen Verdeckungsmordes verurteilt werden.
Bei Aufhebung des Schuldspruchs wegen Rechtsfehlers können rechtsfehlerfrei getroffene Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben und vom neuen Tatgericht ergänzt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Neubrandenburg, 9. Januar 2020, Az: 21 Ks 5/19
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 9. Januar 2020 aufgehoben
a) im Fall II.B.3 der Urteilsgründe; jedoch haben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen Bestand;
b) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen “Mordes durch Unterlassen“ in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge und schwerer Misshandlung von Schutzbefohlenen (Fall II.B.3) sowie wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Verurteilung wegen Verdeckungsmordes (§ 211 Abs. 2 StGB) hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hatte auf der Grundlage der zu Fall 3 getroffenen Feststellungen keine Zweifel, dass dem Angeklagten gerade wegen der massiven Gewalteinwirkung gegen den Kopf seiner Stieftochter die hiermit verbundene konkrete Gefahr des Todeseintritts bewusst war. „Inwieweit er zu diesem Zeitpunkt allerdings schon ihren Tod billigend in Kauf genommen hat, konnte die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen“ (UA S. 59). Aufgrund der massiven Kopfverletzungen geriet das Kind in den nächsten Stunden in einen immer lebensbedrohlicheren Zustand. Der Angeklagte erkannte dies, unterließ es jedoch, notärztliche Hilfe anzufordern, um die vorausgegangene massive Misshandlung zu verdecken.
2. Die oben zitierte Wendung lässt besorgen, dass das Landgericht gegen den Zweifelsgrundsatz verstoßen hat. Nach ständiger Rechtsprechung fehlt es an einer für das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erforderlichen „anderen” Straftat, wenn der Täter das Tatopfer zunächst mit (bedingtem) Tötungsvorsatz misshandelt und es anschließend unterlässt, zur Verdeckung dieses Geschehens Maßnahmen zur Rettung des überlebenden Opfers einzuleiten, selbst wenn zwischen dem Handlungs- und Unterlassensteil eine zeitliche Zäsur liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2009 - 1 StR 73/09, NStZ-RR 2009, 239; Urteil vom 14. Dezember 2006 - 4 StR 419/06, StraFo 2007, 123, 124; Urteil vom 12. Dezember 2002 - 4 StR 297/02, BGHR StGB § 211 Abs. 2 Verdeckung 15). Danach schiede eine Verurteilung wegen Verdeckungsmordes aus, wenn der Angeklagte bereits die Vortat mit Tötungsvorsatz begangen hätte. Diese Möglichkeit hat das Landgericht nicht ausgeschlossen.
3. Die Aufhebung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung der hierfür verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe nach sich. Die von dem Rechtsfehler nicht berührten, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können aufrechterhalten bleiben; das neue Tatgericht kann ergänzende, zu ihnen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen treffen.
4. Das neue Tatgericht wird für den Fall, dass Tötungsvorsatz schon im Zeitpunkt der Schläge festgestellt wird, das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe in den Blick zu nehmen haben.
| Sander | Feilcke | Fritsche | |||
| König | von Schmettau |