Revision verworfen; Prozesszinsen bei Adhäsionsverfahren ab 10.11.2023
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Dessau‑Roßlau ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und korrigiert die Zinslaufbestimmung dahin, dass die Prozesszinsen erst ab dem 10. November 2023 zu entrichten sind. Maßgeblich ist der Tag nach der am 9. November 2023 eingetretenen Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen des Neben-/Adhäsionsklägers.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Prozesszinsen sind ab dem 10.11.2023 zu zahlen, Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesszinsen für einen im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Anspruch beginnen mit dem Tag, der auf die Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt.
Das Revisionsgericht kann die Entscheidung der Vorinstanz insoweit berichtigen, dass der Beginn der Prozesszinsen korrigiert wird.
Bei Verwerfung der Revision hat der unterliegende Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; dies umfasst auch die durch das Adhäsionsverfahren veranlassten besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Neben‑ bzw. Adhäsionsklägers.
Vorinstanzen
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 24. November 2023, Az: 2 Ks 3/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 24. November 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 10. November 2023 zu zahlen sind.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren veranlassten besonderen Kosten sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die geltend gemachten Prozesszinsen sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 9. November 2023 eingetretene – Rechtshängigkeit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2020 – 6 StR 395/20).
Sander Wenske Fritsche von Schmettau Arnoldi