Aufhebung von Einzel- und Gesamtstrafe wegen fehlerhafter Anwendung des Regelbeispiels (§263 StGB)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte führte Revision gegen ein Urteil des LG Hildesheim wegen Beihilfe zum Computerbetrug und versuchten Betrugs. Der BGH gab der auf die Rechtsfolgen gerichteten Revision teilweise statt und hob die Einzelstrafe im Fall 2 sowie die darauf beruhende Gesamtstrafe auf. Das Gericht stellte fest, dass das angewandte Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nur bei tatsächlich eingetretenem Vermögensverlust greift. Die Feststellungen bleiben bestehen; die Sache wird an eine andere Wirtschaftsstrafkammer zurückverwiesen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einzelstrafe im Fall 2 und die darauf beruhende Gesamtstrafe aufgehoben; Zurückverweisung zur neuen Verhandlung, sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn ein Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist.
Wird ein Regelbeispiel bei der Strafrahmenwahl zu Unrecht herangezogen, führt dies zur Aufhebung des Strafausspruchs insoweit, als die Strafzumessung darauf gestützt ist.
Die Aufhebung einer Einzelstrafe entzieht einem darauf beruhenden Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage und macht dessen Aufhebung erforderlich.
Feststellungen des Tatrichters bleiben nach § 353 Abs. 2 StPO bestehen und können ergänzt werden, soweit die Ergänzungen den bisherigen Feststellungen nicht widersprechen.
Eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung bleibt von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 28. Oktober 2024, Az: 22 KLs 5/24
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 28. Oktober 2024 unter Aufrechterhaltung der zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall 2 der Urteilsgründe,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug und wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung eine Kompensationsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Hingegen hält der Rechtsfolgenausspruch teilweise revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Die für den versuchten Betrug gemäß § 263 Abs. 1 und 2, § 22 StGB im Fall 2 der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl angenommen, das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB sei erfüllt und insoweit darauf abgestellt, dass der Angeklagte einen Vermögensverlust großen Ausmaßes erstrebte. Diesen Strafrahmen hat es nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB verschoben. Dabei hat es indes nicht bedacht, dass das Regelbeispiel nur anwendbar ist, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2006 – 2 StR 388/06, Rn. 7; vom 24. März 2009 – 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206; vom 10. Juni 2020 – 5 StR 194/20, Rn. 2).
3. Auf diesem Rechtsfehler bei der Strafrahmenwahl beruht der Strafausspruch im Fall 2 der Urteilsgründe (§ 337 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage. Die Kompensationsentscheidung wird von der Aufhebung hingegen nicht erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 27. August 2009 – 3 StR 250/09, BGHSt 54, 135, 138).
4. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie vom Rechtsfehler nicht betroffen sind (vgl. § 353 Abs. 2 StPO), und um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.
Bartel RiBGH Wenske isterkrankt und deshalbgehindert zu signieren. Fritsche Bartel Arnoldi Dietsch