Revision verworfen – Schuldspruch wegen sexuellem Missbrauch von Kindern geändert
KI-Zusammenfassung
Der Bundesgerichtshof verwarf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade als unbegründet, nahm jedoch auf Antrag der Generalbundesanwaltschaft Änderungen am Schuldspruch vor. Der Angeklagte wurde des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen schuldig gesprochen, teils in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, Körperverletzung oder Herstellen kinderpornografischer Inhalte sowie versuchter Nötigung. Das Gericht sah davon ab, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch gemäß Antrag der Generalbundesanwaltschaft inhaltlich geändert
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann eine Revision als unbegründet verwerfen und zugleich den Schuldspruch inhaltlich ändern, wenn sich aus der rechtlichen Würdigung und der Beweislage eine entsprechende Modifikation ergibt.
Bei Erfüllung mehrerer Tatbestände aus ein und derselben Handlung kann Tateinheit festgestellt werden, so dass mehrere Straftatbestände nebeneinander verurteilt werden können.
Das Herstellen kinderpornografischer Inhalte kann als eigenständiger Straftatbestand neben sexualstrafrechtlichen Delikten beurteilt und gegebenenfalls in Tateinheit gewertet werden.
Das Gericht kann trotz Verwerfung eines Rechtsmittels aus Gründen der Billigkeit oder sonstiger Erwägungen von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels absehen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stade, 17. November 2022, Az: 306 KLs 2/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 17. November 2022 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung und in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte sowie der versuchten Nötigung, schuldig ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen.
Sander Tiemann Wenske von Schmettau Arnoldi