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BGH·6 StR 121/25·26.06.2025

Revision in Strafsachen: Ausschluss des Beruhens des Urteils auf der unzulänglichen Ablehnung eines Beweisantrags

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügt die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Zeugen durch das Landgericht. Der BGH stellt klar, welche Begründungsanforderungen an eine solche Ablehnung nach § 244 StPO zu stellen sind. Zwar sei die Darlegung des bisherigen Beweisergebnisses lückenhaft, doch läge keine auf diesem Verfahrensfehler beruhende Rechtsverletzung vor, da die Unbedeutendheit der Behauptung offensichtlich war. Die Revision wird verworfen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge ohne Erfolg

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 S. 3 Nr. 2, Abs. 6 StPO erfordert, dass das Tatgericht die unter Beweis gestellte Tatsache als erwiesen in das aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einstellt und in prospektiver Betrachtung prüft, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung in einer für den Schuldspruch oder die Rechtsfolgenentscheidung bedeutsamen Weise erschüttert würde.

2

Fehlt in der Ablehnungsentscheidung die Darstellung des aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Beweisergebnisses, kann dies die Überprüfbarkeit durch das Revisionsgericht erschweren und einen Revisionsgrund begründen.

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Ein Urteil beruht nicht auf der unzulänglichen Ablehnung eines Beweisantrags (§ 337 StPO), wenn die Gründe für die Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung auf der Hand lagen und der Antragsteller dadurch über seinen Prozessstandpunkt informiert blieb und in seiner Prozessführung nicht beeinträchtigt wurde.

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Eine Beweisbehauptung ist insbesondere dann unbeachtlich, wenn zwischen dem begehrten Beweis und den zentralen Tat- oder Geschehensmomenten kein erkennbarer zeitlicher oder inhaltlicher Zusammenhang besteht, so dass der Beweis die Entscheidungsgrundlage nicht substantiiert beeinflussen kann.

Relevante Normen
§ 244 Abs 3 S 3 Nr 2 StPO§ 244 Abs 6 S 1 StPO§ 337 Abs 1 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 StPO§ 337 Abs. 1 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Braunschweig, 30. September 2024, Az: 1 KLs 3/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 30. September 2024 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2, Abs. 6 Satz 1 StPO geltend macht, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.

Zwar genügt der Beschluss vom 30. September 2024, mit dem das Landgericht den auf Vernehmung des Zeugen E. gerichteten Antrag der Verteidigung vom selben Tag wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat, nicht uneingeschränkt den an einen solchen Beschluss zu stellenden Begründungsanforderungen. Zu diesen gehört, dass das Tatgericht die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in das aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangte Beweisergebnis einzustellen und sodann im Wege einer prognostischen Betrachtung zu prüfen hat, ob hierdurch seine bisherige Überzeugung – gegebenenfalls in Anwendung des Zweifelsatzes – in einer für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamen Weise erschüttert würde (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juli 2024 – 5 StR 255/24, Rn. 9, NStZ 2024, 689; vom 13. Dezember 2023 – 1 StR 340/23, NStZ 2024, 379; vom 19. Dezember 2018 – 3 StR 516/18, Rn. 7, NStZ 2019, 547). Diese Begründungsanforderungen sollen den Antragsteller über den Standpunkt des Gerichts informieren und ihm ermöglichen, sein weiteres Prozessverhalten auf die durch die Antragsablehnung entstandene Verfahrenslage einzustellen; zugleich soll das Revisionsgericht in die Lage versetzt werden, die Zurückweisung des Beweisantrags auf Rechtsfehler zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 ‒ 1 StR 340/23, Rn. 7). Während sich dem Beschluss vom 30. September 2024 hinreichend entnehmen lässt, dass das Landgericht die unter Beweis gestellte Tatsache so, als sei sie erwiesen, in seine Erwägungen eingestellt („Selbst wenn …“), und es – mit knapper Begründung – auch das Ergebnis seiner prognostischen Betrachtung mitgeteilt hat, fehlt es an einer Darstellung des aufgrund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten Beweisergebnisses; dieses erhellt sich auch nicht durch die ergänzenden „alternativen“ Erwägungen der Strafkammer, die ersichtlich auf das mit dem Antrag verfolgte Beweisziel des Antragstellers bezogen waren.

Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil aber nicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein Beruhen des Urteils auf der unzulänglichen Ablehnung eines Beweisantrags kann ausgeschlossen werden, wenn die Gründe der Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung auf der Hand lagen, so dass der Antragsteller im Bilde war und in seiner Prozessführung nicht beeinträchtigt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 – 4 StR 293/14, Rn. 16, NStZ 2015, 355; vom 2. Dezember 2009 – 2 StR 363/09, Rn. 6, StV 2010, 557; vom 15. Mai 1990 – 5 StR 594/89, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Bedeutungslosigkeit 12; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 155).

Dies ist hier der Fall. Für den Antragsteller lag auf der Hand, dass es für die Entscheidungsfindung des Landgerichts – namentlich für die Würdigung der Einlassung des Angeklagten und für die Bewertung des Inhalts des polizeilich überwachten Gesprächs zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen M. vom 22. Juni 2023 – ohne Bedeutung sein würde, ob die Zeugen E. und M. im Juni 2023 miteinander über den Verkauf elektronischer Spielgeräte verhandelten, da für einen konkreten zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem Gespräch des Angeklagten mit dem Zeugen M. vom 22. Juni 2023 einerseits und den behaupteten Verhandlungen zwischen den Zeugen E. und M. über den Verkauf der Spielgeräte andererseits nichts ersichtlich ist. Gegen einen solchen Zusammenhang spricht auch, dass in dem überwachten Gespräch – das nach Überzeugung der Strafkammer die Vermittlung von Marihuana im zweistelligen Kilogrammbereich zum Gegenstand hatte – von „zehn“ bis „zwanzig“ („10 safe, kann er Dir helfen so bei 20, wenn Du Glück hast sogar Geld sofort alle. Wenn nicht dann die Hälfte oder 1 - 2 Tage“) die Rede war, während sich das mit dem Beweisantrag unter Beweis gestellte Gespräch zwischen den Zeugen E. und M. lediglich auf einen Verkauf „mehrerer“ Spielgeräte bezog.

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