Revision gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – 'mittels einer Waffe' verneint
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Hildesheim als unbegründet. Zentral war, ob die Verletzung des Nebenklägers 'mittels einer Waffe' i.S.v. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verwirklicht wurde. Der Senat verneint dies, weil die Verletzungen durch Glassplitter und nicht durch unmittelbare Einwirkung des Projektils verursacht wurden. Der Rechtsfehler in der Qualifikation ist rechtsfolgenlos, da eine andere Qualifikationsvariante die Verurteilung und das Strafmaß trägt.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung als unbegründet abgewiesen; 'mittels einer Waffe' verneint, Fehler ist unschädlich für Strafausspruch
Abstrakte Rechtssätze
Eine Körperverletzung 'mittels einer Waffe' im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das Tatmittel von außen unmittelbar auf den Körper einwirkt.
Erfolgt die Verletzung allein durch Splitter einer durch einen Schuss zerborstenen Glasscheibe, ist der Körperverletzungserfolg zwar Folge des Schusses, aber nicht 'mittels' der eingesetzten Waffe.
Ein Rechtsfehler in der Annahme einer bestimmten Qualifikationsvariante berührt die Verurteilung oder das Strafmaß nicht, wenn eine andere durch die Feststellungen getragene Qualifikation besteht und das Gericht ausschließen kann, dass die fehlerhafte Annahme zu einer höheren Strafe geführt hat.
Bei der Strafzumessung kann die strafschärfende Berücksichtigung mehrerer Qualifikationsvarianten entbehrlich sein, wenn die verbleibende, zutreffende Qualifikation die verhängte Strafe in gleicher Weise trägt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hildesheim, 13. September 2024, Az: 12 Ks 5/24
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 13. September 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 1 StGB strafbar gemacht, wird von den Feststellungen nicht getragen. Eine Körperverletzung „mittels einer Waffe“ begeht, wer seinem Opfer durch ein von außen unmittelbar auf den Körper einwirkendes Tatmittel eine Körperverletzung im Sinne von § 223 Abs. 1 StGB beibringt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 117/15, Rn. 8 mwN).
An einer solchen unmittelbaren Einwirkung des vom Angeklagten mit der Waffe verschossenen Projektils auf den Körper des Nebenklägers fehlt es nach den Feststellungen. Der Nebenkläger wurde lediglich durch Splitter der durch den Schuss geborstenen Glasscheibe verletzt. Der Körperverletzungserfolg ist daher zwar als Folge des Schusses, nicht aber „mittels“ der eingesetzten Waffe eingetreten.
Der Rechtsfehler wirkt sich jedoch weder auf den Schuld- noch auf den Strafausspruch aus, weil die Feststellungen den Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB tragen, und der Senat trotz der strafschärfenden Berücksichtigung der Verwirklichung beider Qualifikationsvarianten mit Blick auf die weiteren Strafzumessungserwägungen ausschließen kann, dass die Strafkammer auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Bartel Fritsche von Schmettau Ri’in BGH Dr. Dietsch isturlaubsabwesend und deshalban der Unterschriftsleistunggehindert. Arnoldi Bartel