Revision wegen sexuellem Missbrauch: Teilaufhebung des Strafausspruchs und Rückverweisung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern. Der BGH gibt der Revision in Teilbereichen statt: Er hebt den Strafausspruch für Fall II.3.2.c und den Gesamtstrafenbeschluss auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Jugendschutzkammer. Begründet wird dies mit rechtsfehlerhaften Feststellungen zu weiteren Taten und einem daraus resultierenden Widerspruch in der Strafzumessung; die darüber hinaus gehende Revision bleibt ohne Erfolg.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben; Strafausspruch für Fall II.3.2.c und Gesamtstrafenaufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, weitergehende Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Zur strafschärfenden Berücksichtigung weiterer Taten in der Strafzumessung müssen diese Taten rechtlich zutreffend und hinreichend festgestellt sein; bloße Zeugenaussagen ohne weitere tragfähige Feststellungen genügen nicht.
Eine strafschärfende Würdigung weiterer gleichgelagerter Taten steht in Widerspruch zu zugleich angestellten strafmildernden Erwägungen (etwa lange Zeit ohne weitere Vorfälle), wenn die Feststellungen hierzu nicht konsistent und widerspruchsfrei sind.
Kann das Revisionsgericht nicht ausschließen, dass fehlerhafte Feststellungen über weitere Taten die Strafhöhe beeinflusst haben, sind der Strafausspruch und die hierzu gehörenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen (§ 353 Abs. 2 StPO).
Die revisionsgerichtliche Prüfung ist zwar eingeschränkt; sie erfasst jedoch Rechtsfehler in der Feststellung und Bewertung von Tatsachen, soweit diese für die Strafzumessung entscheidungserheblich sind.
Vorinstanzen
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 5. Dezember 2023, Az: 21 KLs 12/23
vorgehend BGH, 25. Juli 2023, Az: 6 StR 312/23, Beschluss
vorgehend LG Frankfurt (Oder), 31. März 2023, Az: 24 KLs 4/23
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 5. Dezember 2023 im Strafausspruch zu Fall II.3.2.c der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Nachdem der Senat das Urteil im ersten Rechtsgang mit den Feststellungen aufgehoben hatte, hat das Landgericht den Angeklagten erneut wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, verurteilt und nunmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verhängt. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Strafausspruch im Fall II.3.2.c der Urteilsgründe hält auch eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 2022 – 6 StR 542/21, NStZ-RR 2022, 204) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Die Strafkammer hat bei der Wahl des Strafrahmens und bei der konkreten Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass die Tat keine einmalige Handlung zum Nachteil der Geschädigten V. dargestellt habe. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht weitere Taten nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. Allein die Aussage einer Polizeibeamtin, die Geschädigte habe von weiteren sexuellen Handlungen des Angeklagten gegen ihren Willen berichtet, belegt diese nicht ausreichend, zumal sich der Angeklagte nur hinsichtlich der noch anhängigen Taten geständig eingelassen hat. Zudem liegt in der strafschärfenden Berücksichtigung weiterer Taten ein unaufgelöster Widerspruch zu der strafmildernden Erwägung, dass in dem langen Zeitablauf zwischen den Taten und der Verhandlung keine weiteren gleichgelagerten Vorfälle bekannt geworden seien.
2. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne diesen Fehler zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Der Wegfall der Einsatzstrafe entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat hebt die zugehörigen Feststellungen auf, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).
| Sander | Wenske | Arnoldi | |||
| Tiemann | von Schmettau |