BGH: Verwerfung der Revisionen wegen unzureichender Revisionsbegründung
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Schweinfurt. Er betont, dass § 344 Abs. 2 StPO Verfahrensrügen so vollständig darlegen muss, dass das Revisionsgericht allein anhand der Begründung entscheiden kann, auch bei Rügen gegen Beweisverwertungsverbote. Die Rügen nach § 261 StPO i.V.m. § 68a JGG waren unzureichend, weil der Ermittlungsstand bei den Vernehmungen nicht vorgetragen wurde.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Schweinfurt als unbegründet verworfen; Kostenregelung getroffen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO sind die geltend gemachten tatsachenbezogenen Umstände so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung über den geltend gemachten Mangel entscheiden kann; dies gilt auch für Rügen wegen eines Beweisverwertungsverbots.
Eine Rüge der Verletzung des § 261 StPO in Verbindung mit § 68a JGG genügt nicht, wenn der Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Vernehmung nicht substantiiert vorgetragen wird, weil dadurch eine Überprüfung der Rechtfertigung einer Vernehmung ohne Pflichtverteidiger nach § 68b Nr. 2 JGG nicht möglich ist.
§ 68b Nr. 2 JGG erlaubt eine Vernehmung ohne vorherige Pflichtverteidigerbestellung nur in Ausnahmefällen bei erheblicher Gefährdung des Strafverfahrens (z. B. drohende Vernichtung von Beweismitteln oder Zeugenbeeinflussung) und ist restriktiv auszulegen.
Ergeben sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür, dass Ermittlungen durch konkrete Verdunkelungshandlungen der Angeklagten erschwert wurden, ist trotz des Ausnahmecharakters des § 68b Nr. 2 JGG eine Prüfung der Voraussetzungen erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Schweinfurt, 27. Oktober 2022, Az: 1 KLs 11 Js 13439/21 jug
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 27. Oktober 2022 werden als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, der Angeklagte K. auch die Kosten seines Rechtsmittels. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Ki. und E. die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen einer Verfahrensrüge die den geltend gemachten Verstoß enthaltenden Tatsachen grundsätzlich so vollständig und genau darlegen, dass das Revisionsgericht allein anhand der Revisionsbegründung in die Lage versetzt wird, über den geltend gemachten Mangel endgültig zu entscheiden. Dies gilt auch, wenn ein Verstoß gegen ein Beweisverwertungsverbot gerügt wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2023 – 6 StR 417/22, NStZ-RR 2023, 284; vom 27. September 2018 – 4 StR 135/18, NStZ-RR 2019, 26; vom 8. August 2018 – 2 StR 131/18, NStZ 2019, 107; jeweils mwN).
Hinsichtlich der Rügen der Verletzung von § 261 StPO i.V.m. § 68a JGG genügt das Revisionsvorbringen der Angeklagten K. und E. diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil zum Stand der Ermittlungen zum Zeitpunkt der Vernehmungen des Angeklagten E. nicht vorgetragen wird. Der Senat konnte daher nicht prüfen, ob die Voraussetzungen von § 68b Nr. 2 JGG vorlagen und eine Vernehmung des Angeklagten E. ausnahmsweise ohne vorherige Pflichtverteidigerbestellung zulässig war. Eine erhebliche Gefährdung eines Strafverfahrens im Sinne von § 68b Nr. 2 JGG kann vorliegen, wenn die Vernichtung von Beweismitteln oder die Beeinflussung von Zeugen droht, sofern nicht sofort die Vernehmung stattfindet (vgl. BT-Drs. 19/13829, 39; Eisenberg/Kölbel, JGG, 24. Aufl., § 68b Rn. 5). Trotz des Ausnahmecharakters von § 68b Nr. 2 JGG war hier eine Prüfung erforderlich, weil sich aus den Urteilsgründen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Ermittlungen durch konkrete Verdunkelungshandlungen der Angeklagten erschwert wurden.
Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi