Wiedereinsetzungsantrag nach Verwerfung der Revision verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte beantragte Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 20. Februar 2024. Das Gericht stellte fest, dass § 44 StPO auf die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht anwendbar ist und deshalb der Wiedereinsetzungsantrag unzulässig ist. Eine als Anhörungsrüge zu wertende Rüge blieb ebenfalls ohne Erfolg, weil keine Gehörsverletzung oder übergangenes entscheidungserhebliches Vorbringen dargelegt wurde.
Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge unbegründet
Abstrakte Rechtssätze
Auf die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung zum Antrag der Staatsanwaltschaft findet § 44 StPO keine Anwendung.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn die maßgebliche Frist nicht unter den Anwendungsbereich des § 44 StPO fällt.
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn das Revisionsgericht Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen wurden.
Fehlt die substantierte Darlegung übergangener, entscheidungserheblicher Einwendungen, ist die Anhörungsrüge unbegründet und der Wiedereinsetzungsantrag nicht zuerkennen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. Februar 2024, Az: 6 StR 11/24
vorgehend LG Neuruppin, 27. September 2023, Az: 12 KLs 11/23 jug
Tenor
Der Antrag des Verurteilten vom 1. März 2024 auf Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 20. Februar 2024 wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 27. September 2023 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete, von Rechtsanwalt W. mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 20. Februar 2024 im Adhäsionsausspruch ergänzt und im Übrigen das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Mit Schreiben vom 1. März 2024 hat Rechtsanwältin P. für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom 20. Februar 2024 beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei am 7. Februar 2024 von dem Verurteilten mandatiert worden und habe erstmals am 21. Februar 2024 über Rechtsanwalt W. Kenntnis von dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 19. Januar 2024 auf Verwerfung der Revision erhalten.
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Auf die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung zum Antrag der Staatsanwaltschaft findet § 44 StPO keine Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2018 – 2 StR 470/17, Rn. 5, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5 mwN).
2. Auch als etwaige Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO hätte der Antrag keinen Erfolg. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 – 3 StR 300/20, Rn. 4 mwN).
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