Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Vorliegen eines Hangs bei Betäubungsmittelkonsum zum Zweck der Eigentherapie einer psychischen Erkrankung
KI-Zusammenfassung
Der BGH gab der Revision insoweit statt, als das Landgericht die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt hatte, und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Das Landgericht hatte regelmäßigen Cannabiskonsum als Selbstmedikation gewertet und deshalb keinen Hang angenommen. Der BGH betont, dass Konsum zur Selbstmedikation den Hangbegriff nicht ausschließt und die Vorinstanz die Bedeutung früherer BtM‑Delikte und die Frage der Einsicht in eine fachärztliche Behandlung nicht ausreichend gewürdigt hat; für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist ein Sachverständigengutachten (§ 246a StPO) heranzuziehen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben, dass die Nichtanordnung der Unterbringung nach §64 StGB aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Für das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder berauschende Mittel zu sich zu nehmen.
Der Konsum von Betäubungsmitteln zur Selbstmedikation physischer oder psychischer Leiden schließt die Annahme eines Hangs i.S.v. § 64 StGB nicht aus und kann darauf hinweisen, dass der Betroffene die Notwendigkeit professioneller Behandlung nicht verinnerlicht hat.
Frühere Betäubungsmitteldelikte sind bei der Prüfung des Vorliegens eines Hangs zu berücksichtigen und können das Vorliegen einer eingewurzelten Neigung belegen.
Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Unterbringung nach § 64 StGB sind die Ergebnisse früherer Entziehungsbehandlungen zu würdigen und einzuholen; hierfür ist gegebenenfalls ein sachverständiges Gutachten nach § 246a StPO erforderlich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Würzburg, 11. Oktober 2021, Az: 8 KLs 822 Js 568/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 11. Oktober 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wir die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Schuld- und Strafausspruch weisen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Januar 2022). Jedoch begegnet die Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Nach den Feststellungen leidet der wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorgeahndete Angeklagte unter der psychischen Erkrankung Trichotillomanie. Im Rahmen der bis September 2013 vollstreckten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde er diesbezüglich mit dem Medikament „Lyrica“ behandelt. Dieses setzte er nach seiner Entlassung ab und konsumierte, um seine Impulskontrolle zu steuern, stattdessen Cannabis, zuletzt täglich vier bis sechs Konsumeinheiten.
b) Das Landgericht hat von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen, weil keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB vorlägen. Der durch eine Haaranalyse belegte regelmäßige Cannabiskonsum sei nicht aus Suchtdruck erfolgt, sondern um die Symptome der psychischen Erkrankung zu heilen; der Konsum von Kokain sei nur sehr sporadisch.
c) Diese knappen Ausführungen lassen besorgen, dass das Landgericht einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab angelegt hat. Für einen Hang genügt eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder berauschende Mittel zu sich zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 – 2 StR 543/11; vom 19. Oktober 2021 – 1 StR 327/21). Dabei schließt der Konsum eines Betäubungsmittels zum Zweck der „Selbstmedikation“ physischer oder psychischer Leiden die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Dezember 2011 – 2 StR 543/11 Rn. 5; vom 28. Juni 2016 – 1 StR 613/15 Rn. 29). Vielmehr kann gerade für das Bestehen eines solchen sprechen, dass der Betroffene die Notwendigkeit einer professionellen Behandlung der psychischen Grunderkrankung offenbar nicht verinnerlicht hat (MüKoStGB/van Gemmeren, 4. Aufl. 2020, § 64 Rn. 29). Das Landgericht hätte sich hiermit und zudem näher mit dem Umstand auseinandersetzen müssen, dass der Angeklagte bereits mehrfach Betäubungsmitteldelikte begangen hat.
d) Nach den Feststellungen sind auch die weiteren Voraussetzungen der Maßregel nicht von vornherein zu verneinen. Das neue Tatgericht wird sich allerdings – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) – für die Beurteilung der Erfolgsaussicht mit Verlauf und etwaigen Ergebnissen der ersten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auseinanderzusetzen haben.
2. Da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei einer Anordnung der Unterbringung gemäß § 64 StGB eine niedrigere Strafe verhängt hätte, kann der Strafausspruch bestehen bleiben.
3. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 7. Februar 2022 hat bei der Beratung vorgelegen.
| Sander | Tiemann | von Schmettau | |||
| König | Fritsche |