Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Leiters der Abteilung Rechnungswesen eines Abwasserzweckverbands
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Magdeburg wurden vom BGH als unbegründet verworfen; Beschwerden gegen die Kostenentscheidungen wurden gemäß § 465 Abs. 1 StPO zurückgewiesen. Zentral war, ob der Leiter der Abteilung Rechnungswesen eine Vermögensbetreuungspflicht innehatte. Der Senat bestätigt, dass eine solche Pflicht aus der Stellung ergibt, wenn Entscheidungsspielräume bei Vorbereitung, Erstellung und Bewirtschaftung von Wirtschaftsplänen sowie Jahresabschlüssen bestehen; reine Buchhaltungstätigkeit genügt demgegenüber nicht.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Beschwerden gegen Kostenentscheidungen zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus einer leitenden Stellung im Rechnungswesen ergeben, wenn die Person über eigene Entscheidungsspielräume bei der Vorbereitung, Erstellung und Bewirtschaftung von Wirtschaftsplänen sowie bei Jahresabschlüssen verfügt.
Reine Buchhaltungstätigkeiten ohne eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnis begründen dagegen keine Vermögensbetreuungspflicht.
Beschwerden gegen Kostenentscheidungen sind nach § 465 Abs. 1 StPO zurückzuweisen, wenn die Entscheidungen der Rechtslage entsprechen.
Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn keine rechtlich relevanten Fehler in der Entscheidungsgrundlage festgestellt werden können.
Vorinstanzen
vorgehend LG Magdeburg, 28. September 2022, Az: 24 KLs 3/16
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2022 werden als unbegründet verworfen.
Die sofortigen Beschwerden der Angeklagten gegen die Kostenentscheidungen des Landgerichts Magdeburg vom 28. September 2022 werden zurückgewiesen, weil die Entscheidungen der Rechtslage entsprechen (vgl. § 465 Abs. 1 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass sich die Vermögensbetreuungspflicht des Angeklagten T. maßgeblich aus seiner Stellung als Leiter der Abteilung Rechnungswesen des Abwasserzweckverbands ergibt, in deren Rahmen er über eigene Entscheidungsspielräume verfügte, insbesondere bei der Vorbereitung, Erstellung und Bewirtschaftung der Wirtschaftspläne sowie der Vorbereitung und Erstellung der Jahresabschlüsse (vgl. für die Lohnabrechnung BGH, Urteil vom 8. August 1978 – 1 StR 296/78, GA 1979, 143, 144; anders für „reine“ Buchhaltungstätigkeit BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 1986 – 1 StR 655/85; vom 7. Oktober 1986 – 1 StR 373/86, wistra 1987, 27).
Sander Feilcke Fritsche von Schmettau Arnoldi