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BGH·6 StR 111/20·30.06.2020

Einziehung von Taterträgen: Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld zum Zweck der Schadenswiedergutmachung

StrafrechtEinziehung von TaterträgenVollstreckungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Lüneburg wurden als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war, ob der in der Hauptverhandlung erklärte Verzicht auf sichergestelltes Bargeld einen Eigentumsübergang auf den Justizfiskus oder ein Erlöschen zivilrechtlicher Ansprüche zur Folge hat. Der BGH hält den Verzicht mit Zweckwidmung zur Schadenswiedergutmachung nicht für eine rechtsgeschäftliche Übertragung; eine Annahme durch den Sitzungsvertreter als Erfüllung der zivilrechtlichen Ansprüche ist ausgeschlossen. Die Einziehungsentscheidung ist damit rechtsfehlerfrei und eine Doppelinanspruchnahme wird durch Vollstreckung in das sichergestellte Geld vermieden.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; Einziehung des Werts von Taterträgen rechtsfehlerfrei

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein in der Hauptverhandlung erklärter Verzicht des Angeklagten auf sichergestelltes Bargeld, verbunden mit Zweckwidmung zur Schadenswiedergutmachung, begründet nicht ohne weiteres eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung auf den Justizfiskus.

2

Die Annahme eines Angebots des Angeklagten durch den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft wirkt nicht automatisch als Annahme in Vertretung des Geschädigten; ein vorzeitiges Erlöschen zivilrechtlicher Ansprüche ist nur bei eindeutiger Übertragung anzunehmen.

3

Die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen ist nicht rechtsfehlerhaft, sofern keine wirksame Übertragung des Eigentums an Dritte und kein rechtswirksames Erlöschen des zivilrechtlichen Anspruchs vorliegt.

4

Eine Doppelinanspruchnahme des Beschuldigten ist nicht zu besorgen, wenn die zivilrechtliche Entschädigung im Vollstreckungsverfahren aus den sichergestellten Taterträgen befriedigt werden kann.

Relevante Normen
§ 73c StGB§ 73e Abs 1 StGB§ 73e Abs. 1 StGB§ 459h Abs. 2 StPO§ 459k StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Lüneburg, 26. November 2019, Az: 21 KLs 10/19

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 26. November 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Entscheidung über die Einziehung des Werts von Taterträgen ist im Ergebnis rechtsfehlerfrei.

Zwar hat der Angeklagte I. in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe von bei ihm sichergestellten 103.850 Euro verzichtet. Dabei handelte es sich jedoch nicht um eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung an den Justizfiskus, die auf Übertragung des Eigentums an dem Bargeld auf diesen gerichtet war (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305, 306 ff.). Denn der Angeklagte hat das Geld ausdrücklich dem Zweck der Schadenswiedergutmachung gewidmet. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft das Angebot in Vertretung des geschädigten Unternehmens als Erfüllung von deren Schadensersatzanspruchs angenommen hat und es auf diese Weise vor Abschluss des Erkenntnisverfahrens zu einem - den Ausschluss der staatlichen Einziehung (§ 73e Abs. 1 StGB) bedingenden - Erlöschen des zivilrechtlichen Anspruchs der Geschädigten gekommen ist (vgl. Köhler, NStZ 2017, 497, 500).

Eine doppelte Inanspruchnahme des Angeklagten ist nicht zu besorgen. Denn die Verletzte ist im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu entschädigen (§ 459h Abs. 2, § 459k StPO), wobei die Vollstreckung naheliegender Weise in das sichergestellte Geld erfolgen wird.

Sander Schneider König von Schmettau Fritsche