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BGH·6 StR 103/23·02.05.2023

Aufhebung der Unterbringung nach §64 StGB mangels substantiierter Feststellungen

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Revision der Angeklagten richtet sich gegen die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB). Zentral ist die Frage, ob ein „Hang“ zum wiederholten Rauschmittelkonsum festgestellt wurde. Der BGH hebt die Maßregel auf, weil das Landgericht keine konkreten Feststellungen zu Häufigkeit, Dosis, Alltagsbeeinträchtigung und Tatbezug traf. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; damit entfällt auch die Grundlage für den Vorwegvollzug (§67 Abs.2 StGB).

Ausgang: Revision der Angeklagten hinsichtlich der Unterbringung nach §64 StGB teilweise stattgegeben; Maßregel aufgehoben und zur neuen Verhandlung an die Vorinstanz zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) ist ein „Hang“ i.S.d. §64 Satz 1 StGB erforderlich; dieser setzt eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene Neigung zum wiederholten Rauschmittelkonsum voraus, physische Abhängigkeit ist nicht erforderlich.

2

Die Annahme eines Hangs bedarf konkreter und aktueller Feststellungen des Gerichts zu Umfang und Wirksamkeit des Konsums (u. a. Häufigkeit, eingenommene Dosen, konkrete Auswirkungen auf den Alltag).

3

Eine diagnostische Feststellung eines Abhängigkeitssyndroms ist nur dann für die Anordnung der Maßregel ausreichend, wenn das Gutachten und die Urteilsfeststellungen die maßgeblichen Einzeldaten (Konsumhäufigkeit, Dosisangaben, Alltagsbeeinträchtigungen, Zusammenhang mit der Tat) offenlegen oder erläutern.

4

Entfällt die Grundlage für die Maßregelanordnung, so entfällt zugleich die damit verbundene Grundlage für die Bestimmung des Vorwegvollzugs nach §67 Abs.2 StGB; über Dauer und Vollzug ist neu zu entscheiden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 Abs. 1 StGB§ 67 Abs. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hannover, 1. Dezember 2022, Az: 46 KLs 14/22

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 1. Dezember 2022, soweit es sie betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Ihre weitergehende Revision und die Revision des Angeklagten C. werden verworfen.

3. Der Angeklagte C. hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten C. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte B. hat es wegen besonders schweren Raubes eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt; ferner hat es ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet. Die Revision der Angeklagten B. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist ihr Rechtsmittel ebenso wie dasjenige des Angeklagten unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Entscheidung, die Angeklagte in einer Entziehungsanstalt unterzubringen (§ 64 StGB), hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

3

Für die Annahme eines Hangs im Sinne des § 64 Satz 1 StGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung ausreichend, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Dezember 2022 – 6 StR 468/22; vom 7. April 2020 – 6 StR 28/20; vom 12. Januar 2017 – 1 StR 604/16, StV 2017, 672, 673).

4

Diese Voraussetzung hat das Landgericht bei der Angeklagten nicht festgestellt. Zwar hat es zur Begründung der Anordnung der Maßregel darauf hingewiesen, dass die Angeklagte seit ihrer Schulzeit kontinuierlich Betäubungsmittel wie Ecstasy, Amphetamine, Kokain, Spice und Lyrica (Pregabalin) konsumiert und wegen ihrer Betäubungsmittelsucht die Schule abgebrochen habe. Zudem sei sie frühzeitig in die Konsumentenszene „abgerutscht“ und habe „dadurch bedingt keinen Fuß im sozial gefestigten Leben fassen können“. Doch bleibt dabei unberücksichtigt, dass der beschriebene massive Betäubungsmittelmissbrauch bereits vor sechs Jahren endete und die Angeklagte – wie zu ihren persönlichen Verhältnissen ausdrücklich festgestellt – „seit dem Jahr 2017 … nur noch gelegentlich Marihuana sowie ärztlich verordnete Medikamente“ konsumiert. Für die Annahme, dass ein Täter Rauschmittel im Übermaß zu sich nimmt (§ 64 Satz 1 StGB), genügt jedoch die bloße Feststellung, dass er gelegentlich Alkohol oder Betäubungsmittel konsumiert, grundsätzlich nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. November 2003 – 1 StR 451/03, NStZ 2004, 384; vom 28. Januar 2004 – 2 StR 493/03, NStZ-RR 2004, 365; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 452).

5

Zu keinem anderen Ergebnis führt die im Urteil wiedergegebene Diagnose des Sachverständigen R. . Hiernach leidet die Angeklagte unter „einem Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide (ICD 10 F12.2) und Pregabalin“. Maßgebliche Einzelheiten werden dazu aber nicht mitgeteilt. Es fehlen etwa Angaben zur Häufigkeit des Konsums, zu den dabei jeweils vereinnahmten Dosen wie auch zu den damit einhergehenden konkreten Auswirkungen auf ihren Alltag. Mit Blick auf den Konsum von Pregabalin fehlt es zudem an Feststellungen zum symptomatischen Zusammenhang zwischen dem von der Strafkammer angenommenen Hang und der hier begangenen Straftat. Da dieses Medikament der Angeklagten ohnehin von ihrem Hausarzt verordnet wurde, liegt ein solcher Zusammenhang fern, hätte jedenfalls aber näherer Erläuterung bedurft.

6

Mit der Aufhebung der Maßregelanordnung entfällt zugleich die Grundlage für die Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs (§ 67 Abs. 2 StGB).

SanderTiemannArnoldi
Feilckevon Schmettau