Themis
Anmelden
BGH·6 StR 10/25·05.03.2025

Revision verworfen; Schuldspruch geändert – Einbeziehung des AG-Urteils entfällt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Stade ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, ändert den Schuldspruch jedoch dahin gehend, dass die Einbeziehung des Urteils des AG Cuxhaven vom 26.5.2021 entfällt. Das Gericht sieht von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels nach §74 JGG ab; die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen sind vom Angeklagten zu ersetzen (§473 Abs.1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch geändert, Einbeziehung des AG-Urteils entfällt; Kosten des Rechtsmittels nicht auferlegt, Nebenklägerauslagen zu tragen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision eines Angeklagten ist zu verwerfen, wenn sie keine dargelegten Rechtsfehler aufweist, die eine Aufhebung oder Änderung der Vorinstanz rechtfertigen.

2

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch in zulässigem Umfang abändern und insbesondere die Einbeziehung fremder Urteile aus dem Schuldspruch entfernen, wenn deren Voraussetzungen nicht gegeben sind.

3

In Jugend- oder Heranwachsenensachen kann das Gericht gemäß § 74 JGG von der Auferlegung der Kosten des Rechtsmittels an den Beschwerdeführer absehen.

4

Nach § 473 Abs. 1 StPO sind die im Revisionsverfahren den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen vom Angeklagten zu ersetzen, soweit sie erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 74 JGG§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Stade, 18. Juli 2024, Az: 405 KLs 1/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 18. Juli 2024 wird als unbegründet verworfen; der Schuldspruch wird jedoch aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen dahin geändert, dass die Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts Cuxhaven vom 26. Mai 2021 entfällt.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG). Er hat jedoch die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Bartel Feilcke Tiemann

Wenske von Schmettau