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BGH·6 StR 101/24·11.12.2024

Revisionen verworfen – Auslieferungshaft (NL) 1:1 auf Mindestverbüßungszeiten angerechnet

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollstreckungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat ergänzte jedoch die Urteilsformel dahingehend, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Umfang 1:1 auf die Mindestverbüßungszeiten der jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafen anzurechnen ist. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Ausgang: Revisionen als unbegründet abgewiesen; Anrechnung der in den Niederlanden verbüßten Auslieferungshaft 1:1 auf die Mindestverbüßungszeiten angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie keine hinreichend substantiierten Darlegungen erheblicher Rechtsfehler in der Entscheidungsbildung der Vorinstanz enthält.

2

Das Revisionsgericht kann die Urteilsformel ergänzen, soweit dadurch für die Vollstreckung erhebliche Klarstellungen, insbesondere zur Anrechnung bereits verbüßter Haft, geschaffen werden.

3

Auf Mindestverbüßungszeiten lebenslanger Freiheitsstrafen können Haftzeiten angerechnet werden, die im Ausland (hier: Auslieferungshaft) verbüßt wurden; eine Anrechnung im Verhältnis 1:1 kann geboten sein.

4

Trägt ein Rechtsmittel nicht zum Erfolg, hat grundsätzlich jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

vorgehend LG Verden, 22. Februar 2023, Az: 1 Ks 116/21

nachgehend BGH, 17. März 2025, Az: 6 StR 101/24, Beschluss

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 22. Februar 2023 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in dieser Sache von den Angeklagten in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die Mindestverbüßungszeiten der jeweils verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Bartel Feilcke Tiemann

von Schmettau Arnoldi