Unzuständigkeit des BGH für Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde (§41 BDSG)
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft nahm die Rechtsbeschwerde gegen den Freispruch in einem Bußgeldverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG zurück. Der BGH entschied, er sei für die Kostenentscheidung nicht zuständig; zuständig sei das Oberlandesgericht Celle. Zur Begründung verweist der Senat auf § 41 Abs. 2 BDSG, der GVG und StPO entsprechend anwendbar macht.
Ausgang: Bundesgerichtshof für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde unzuständig; Zuständigkeit beim OLG Celle
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Kosten nach Rücknahme einer Rechtsbeschwerde in Bußgeldverfahren nach § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG richtet sich nach § 41 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit den Vorschriften des GVG und der StPO.
§ 41 Abs. 2 BDSG ist so auszulegen, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts auch dann gilt, wenn wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz das Landgericht entschieden hat.
Die bloße Rücknahme der Rechtsbeschwerde begründet nicht die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Kostenentscheidung, wenn die maßgeblichen Zuweisungsnormen das Oberlandesgericht als zuständiges Rechtsbeschwerdegericht vorsehen.
Die Entscheidung über die Kosten einer zurückgenommenen Rechtsbeschwerde obliegt dem nach den anwendbaren Zuständigkeitsregeln bestimmten Rechtsbeschwerdegericht.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hannover, 26. Februar 2025, Az: 128 OWiLG 1/24, Beschluss
Tenor
1. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig.
2. Zuständig ist das Oberlandesgericht Celle.
Gründe
I.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz des Landes Niedersachsen hat gegen die Betroffene mit Bußgeldbescheid vom 29. Juni 2023 wegen Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung eine Geldbuße von 4.300.000 Euro verhängt. Hiergegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt, über den eine Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Hannover nach § 72 Abs. 1 OWiG am 26. Februar 2025 entschieden und die Betroffene freigesprochen hat. Die Staatsanwaltschaft hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Rechtsbeschwerde nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht mit Schreiben vom 18. Juni 2025 zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hält die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für begründet. Der Generalbundesanwalt hat die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und beantragt zu beschließen, dass der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Kosten der zurückgenommenen Rechtsbeschwerde nicht zuständig sei; zuständiges Gericht sei das Oberlandesgericht Celle.
II.
Der Bundesgerichtshof ist für die Kostenentscheidung nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde gegen den auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG, § 72 Abs. 1 OWiG ergangenen Beschluss des Landgerichts Hannover vom 26. Februar 2025 nicht zuständig. Zuständiges Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht Celle.
Dies folgt aus § 41 Abs. 2 Satz 1 BDSG, der für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens auf die Vorschriften des GVG und der StPO verweist und sie für entsprechend anwendbar erklärt. Diese Vorschrift ist dahin auszulegen, dass das GVG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass die Rechtsbeschwerdezuständigkeit des Oberlandesgerichts in Bußgeldverfahren auch in den Fällen des § 41 Abs. 1 Satz 3 BDSG gegeben ist, in denen wegen der Höhe der Geldbuße in erster Instanz anstelle des Amtsgerichts das Landgericht entschieden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2025 – 6 AR 1/25, Rn. 3, 27; Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl., § 79 Rn. 123; BeckOK Datenschutzrecht/Brodowski, 53. Edition, BDSG § 41 Rn. 38; Klaas/Momsen/Wybitul/Thiel, Datenschutzsanktionenrecht, § 4 Rn. 29).
| Bartel | von Schmettau | Dietsch | |||
| Wenske | Arnoldi |