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BGH·5 StR 99/21·11.05.2021

Hinzuziehung eines Dolmetschers in der Hauptverhandlung: Anspruch des Angeklagten auf Übersetzung in seine Muttersprache

StrafrechtStrafprozessrechtDolmetscherrecht/VerfahrensrechteVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin wird als unbegründet verworfen. Strittig war insbesondere die Rüge einer unzulänglichen Übersetzung und der Anspruch auf Übersetzung in die Muttersprache. Der BGH hält fest, dass der Revisionsführer die konkret übersetzte Sprache angeben muss, bloße Protokollfehler nicht reichen und eine Übersetzung in eine verständliche, nicht zwingend in die muttersprachliche Sprache ausreichend ist.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Rügen zur Übersetzung und Aufklärung gescheitert

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Rüge unzulänglicher Übersetzung in der Revisionsbegründung ist anzugeben, in welche konkrete Sprache der hinzugezogene Dolmetscher übersetzt hat; das Unterlassen macht die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2

Bloße Protokollfehler begründen die Revision nicht, soweit das Urteil nicht auf ihnen beruht.

3

Der Angeklagte hat keinen Anspruch auf Übersetzung in seine Muttersprache; ausreichend ist die Übersetzung in eine für ihn verständliche Sprache (vgl. § 187 Abs. 1 Satz 2 StPO und ständige Rechtsprechung).

4

Einwendungen gegen die Qualität der Übersetzung sind in der Hauptverhandlung vorzubringen; das Unterlassen solcher Einwendungen schließt eine erfolgreiche Rüge im Revisionsverfahren aus.

5

Eine Aufklärungsrüge gegenüber einem Zeugen scheitert, wenn der Rügeführer keine ladungsfähige Anschrift des betreffenden Zeugen mitteilt.

Relevante Normen
§ 185 GVG§ 187 Abs 1 S 2 GVG§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 187 Abs. 1 Satz 2 StPO§ 185 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 27. November 2020, Az: 505 KLs 20/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge betreffend den Zeugen Ah. scheitert auch daran, dass der Revisionsführer keine ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2020 - 4 StR 662/19, NStZ-RR 2020,180 mwN). Hierzu hätte umso mehr Anlass bestanden, als dieser Zeuge nach dem mitgeteilten Polizeivermerk zwecks Abschiebung zur Fahndung ausgeschrieben war.

Bei der Rüge unzulänglicher Übersetzung in der Hauptverhandlung teilt der Revisionsführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht mit, in welche konkrete Sprache der hinzugezogene Dolmetscher überhaupt übersetzt hat.

Bloße Fehler des Protokolls vermögen die Revision nicht zu begründen, weil das Urteil hierauf nicht beruhen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 111/11, StraFo 2011, 317 mwN). Zudem hat der Angeklagte entgegen der Auffassung der Revision keinen Anspruch auf Übersetzung in seine Muttersprache, sondern ausreichend ist die Übersetzung in eine ihm verständliche Sprache (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 1966 - 1 StR 491/65; Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 185 Rn. 3 mwN, vgl. auch § 187 Abs. 1 Satz 2 StPO). Einwendungen gegen die Übersetzung hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht erhoben.

Gericke Berger Mosbacher Köhler von Häfen