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BGH·5 StR 98/24·07.05.2024

Revision gegen Urteil des LG Berlin verworfen – Nachprüfung ergab keine Rechtsfehler

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin ein. Zentrale Frage war, ob die Nachprüfung Rechtsfehler zugunsten der Angeklagten ergibt und ob eine Alternativtäterschaft in Betracht bleibt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da keine revisionsrechtlichen Fehler vorliegen. Das Landgericht habe DNA-Spuren und Chatverläufe umfassend gewürdigt und Alternativtäterschaft rechtsfehlerfrei ausgeschlossen.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Eine Verurteilung kann auf die Bewertung einer DNA-Spur am Tatwerkzeug und aussagekräftiger Chatverläufe gestützt werden, sofern das Tatgericht dies umfassend und nachvollziehbar begründet.

3

Die Möglichkeit eines Alternativtäters ist vom Tatrichter zu prüfen; sie kann durch eine eingehende und rechtsfehlerfrei begründete Sachverhaltswürdigung ausgeschlossen werden.

4

Weiterer Erörterungsbedarf besteht nicht, wenn das Tatgericht die maßgeblichen Indizien umfassend gewürdigt und in rechtlich tragender Weise dargelegt hat.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 13. September 2023, Az: 518 KLs 15/23

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. September 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat sich aufgrund zahlreicher Beweismittel (insbesondere aussagekräftige DNA-Spur an der Tatwaffe, Chatverläufe) von der Täterschaft der Angeklagten überzeugt. Die Möglichkeit eines Alternativtäters hat sie in den Blick genommen und mit eingehender, rechtsfehlerfreier Begründung ausgeschlossen. Weiterer Erörterungen bedurfte es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht.

Gericke Köhler Resch von Häfen Werner