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BGH·5 StR 98/23·09.05.2023

Revision verworfen: Prüfungsreihenfolge bei Strafzumessung im Bandenbetrug

StrafrechtBetrugsdelikteStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte begehrte Revision gegen seine Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und die Strafzumessung. Streitpunkt war, ob das Landgericht vor Anwendung eines gemilderten Strafrahmens geprüft hat, ob ein minder schwerer Fall nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB vorliegt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, weil die unterlassene Prüfung den Angeklagten nicht in der Strafzumessung benachteiligte. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist, bevor ein gemilderter Strafrahmen angewendet wird, zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB vorliegt.

2

Die Missachtung der erforderlichen Prüfungsreihenfolge rechtfertigt eine Revisionsaufhebung nur, wenn hieraus ein konkreter Nachteil für den Verurteilten in der Strafzumessung resultiert.

3

Eine unterbliebene Prüfung ist unschädlich, wenn die verhängten Einzelstrafen am unteren Rand des gewählten Strafrahmens liegen und nicht über denen liegen würden, die bei Annahme eines minder schweren Falls zu verhängen wären.

4

Der Unterlegene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.

Relevante Normen
§ 46b Abs. 1 StGB§ 49 Abs. 1 StGB§ 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB§ 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Kiel, 8. Dezember 2022, Az: 10 KLs 593 Js 44870/19

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf allein die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts:

2

Die Strafkammer hat die Einzelstrafen jeweils dem nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB entnommen, ohne zuvor erkennbar geprüft zu haben, ob ein minder schwerer Fall nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. zur Prüfungsreihenfolge bei minder schweren Fällen BGH, Beschlüsse vom 8. November 2022 – 5 StR 287/22; vom 15. März 2022 – 4 StR 18/22 jeweils mwN). Indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, da sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Rand des zugrunde gelegten Strafrahmens orientiert hat und dieser mit drei Monaten Freiheitsstrafe milder ist als die Untergrenze des Strafrahmens des minder schweren Falls nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB.

CirenerReschWerner
Mosbachervon Häfen