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BGH·5 StR 96/25·03.06.2025

Revision teilweise stattgegeben: Beschränkung der Strafverfolgung (§154a StPO) und Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Hamburg ein. Der BGH beschränkte mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung für den Fall II.4 (§ 154a Abs. 2 StPO) und fasste den Schuldspruch für diese Tat neu. Zudem hob der Senat den Einzelstrafenausspruch für II.4 sowie den gesamten Gesamtstrafausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Strafverfolgung für Tat II.4 beschränkt, Schuldspruch dort neu gefasst, Einzelstrafe und Gesamtstrafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 154a Abs. 2 StPO ermöglicht mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die prozessökonomische Beschränkung der Strafverfolgung gegen einzelne Taten, wodurch diese aus der Strafverfolgung ausscheiden und der Schuldspruch entsprechend zu ändern ist.

2

Der Gesamtstrafausspruch ist nur dann rechtmäßig, wenn das Gericht das durch die Teilstrafen gebildete Gesamtstrafenmaß ausdrücklich bedacht und als schuldangemessen festgestellt hat; unterbleibt diese Auseinandersetzung, liegt ein Rechtsverstoß vor, der die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs rechtfertigt.

3

Bei der Strafzumessung ist unzulässige Doppelverwertung zu vermeiden: Tatsachen, die zur rechtlichen Qualifikation eines besonders schweren Falls dienen, dürfen nicht zusätzlich als eigenständige strafschärfende Umstände herangezogen werden.

4

Führt die Aufhebung eines Einzelstrafenausspruchs oder des Gesamtstrafausspruchs dazu, dass eine abschließende Sachentscheidung über die Strafe nicht möglich ist, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 176c Abs. 2 StGB§ 154a Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StGB§ 177 Abs. 6 StGB§ 176a Abs. 3 StGB§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Hamburg, 15. Oktober 2024, Az: 603 KLs 4/24

Tenor

1. Die Strafverfolgung im Fall II.4 der Urteilsgründe wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts dahin beschränkt, dass der Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in kinderpornographischer Absicht (§ 176c Abs. 2 StGB) von der Strafverfolgung ausgenommen wird (§ 154a Abs. 2 StPO).

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 2024

a) im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass er im Fall II.4 der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellen kinderpornographischer Inhalte schuldig ist und

b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II.4 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs in kinderpornographischer Absicht in Tateinheit mit Herstellen einer kinderpornographischen Schrift und mit sexueller Nötigung unter Einbeziehung rechtskräftiger Strafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten und wegen schweren sexuellen Missbrauchs in kinderpornographischer Absicht in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Herstellen eines kinderpornographischen Inhalts, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch von Kindern, in einem weiteren Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung in einem besonders schweren Fall, des unerlaubten Besitzes von kinderpornographischen Inhalten in zwei Fällen und des Abrufens kinderpornographischer Inhalte in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie Einziehungsentscheidungen getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und erweist sich im Übrigen als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Der Senat hat die Strafverfolgung hinsichtlich der Tat Ziffer II.4 der Urteilsgründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Gründen wie aus der Beschlussformel ersichtlich beschränkt.

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Dies bedingt die Neufassung des Schuldspruchs in diesem Fall und hat den Wegfall der für die genannte Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren zur Folge. Dies entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Der Senat hat davon abgesehen, die Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß herabzusetzen, da eine abschließende Sachentscheidung aufgrund der Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs ohnehin nicht getroffen werden kann.

4

2. Der Gesamtstrafausspruch kann keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:

Gegen [die Gesamtstrafen] ist für sich betrachtet sachlichrechtlich nichts zu erinnern. Allerdings hat das Landgericht das von ihnen ausgehende Gesamtstrafübel im Urteil nicht ausdrücklich bedacht und als schuldangemessen eingestuft, obwohl dies geboten gewesen wäre (vgl. BGH NStZ-RR 2016, 368 (369); Fischer, StGB, 72. Aufl, § 55 Rn. 16a). Darin liegt ein Rechtsverstoß.

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Dem verschließt sich der Senat nicht und hebt den Gesamtstrafausspruch in seiner Gesamtheit auf.

6

3. Die weitergehende Revision hat keinen Erfolg.

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4. Der Senat weist darauf hin, dass die Strafzumessung im Fall II.3 der Urteilsgründe nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstößt.

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Das Landgericht hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die Gesichtspunkte, welche es zur Annahme eines unbenannten besonders schweren Falles gemäß § 177 Abs. 6 StGB veranlasst haben, nicht zusätzlich strafschärfend bei der dem Strafrahmen des § 176a Abs. 3 StGB (in der Fassung vom 30. November 2020) entnommenen Strafe herangezogen. Insoweit hat es allein strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte mehrere Straftatbestände verwirklicht hat, namentlich den des Herstellens eines kinderpornographischen Inhalts, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt (§ 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB in der Fassung vom 30. November 2020), und den der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB), wobei insoweit das Regelbeispiel des besonders schweren Falles erfüllt war (§ 177 Abs. 6 StGB). Nur bezogen auf die Begründung der Voraussetzungen dieses Regelbeispiels hat die Strafkammer an zwei Stellen des Urteils (im Rahmen der rechtlichen Würdigung und bei der Strafzumessung) ausgeführt, dass der Angeklagte ein Kind gezwungen hat, sein eigenes Erbrochenes und seinen eigenen Kot zu essen. Weder bei der Wahl des Strafrahmens (§ 176a Abs. 3 StGB aF) noch bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Strafkammer dagegen diese Gesichtspunkte herangezogen. Zusätzlich strafschärfend hat sie rechtsfehlerfrei allein das im Vergleich zu anderen Fällen deutlich herausragende Maß an Erniedrigung und Ekel für das Opfer berücksichtigt.

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Die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des 3. Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 9. November 2010 – 3 StR 390/10 Rn. 4) betrifft eine andere Konstellation. Dort hatte das Tatgericht die Annahme minder schwerer Fälle des § 176a Abs. 1 und 2 StGB aF abgelehnt und hierbei dem Angeklagten einerseits die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände, darunter den des § 174 StGB aF, und zugleich diejenigen Umstände, die zur Begründung dieses Tatbestandes herangezogen wurden, zur Last gelegt.

VRi’inBGH Cirener istwegen Urlaubs gehindertzu unterschreiben.Gericke Gericke Mosbacher Resch Werner