Revisionen gegen LG Görlitz verworfen – tragfähige Beweiswürdigung trotz fehlender Einlassungsangabe
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz ein. Der BGH verwarf die Revisionen als unbegründet, weil die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Obwohl das Urteil nicht ausdrücklich darstellt, ob sich ein Angeklagter zu Tat II.1 eingelassen hat, rechtfertigt die klare und dichte Beweislage die Überzeugungsbildung des Landgerichts. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Görlitz als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Fehlt in den Urteilsgründen die ausdrückliche Mitteilung, ob sich der Angeklagte zu einer bestimmten Tat eingelassen hat, entzieht dies der Verurteilung nicht automatisch die Grundlage, sofern die übrigen Ausführungen eine klare und dichte Beweislage erkennen lassen.
Bei der Revisionsprüfung der Beweiswürdigung ist entscheidend, ob das Landgericht sich eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft hat; sind die Gründe hinreichend, bleibt die Entscheidung bestehen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Görlitz, 15. November 2022, Az: 2 KLs 110 Js 23463/19
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 15. November 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar teilt die Strafkammer nicht mit, ob sich der Angeklagte zu Tat II.1 der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung zur Sache eingelassen hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19, NStZ 2020, 625). Angesichts der klaren und dichten Beweislage belegen die Urteilsgründe hier ausnahmsweise dennoch, dass sich das Landgericht eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft hat.
Cirener Gericke Mosbacher Resch Werner