Strafverfahren wegen gewerbsmäßigen Betruges: Absehen von der Entscheidung über eine Vielzahl von Adhäsionsanträgen in einer Haftsache
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen gewerbsmäßigen Betrugs und verbotenen Waffenbesitzes ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, berücksichtigt aber von Amts wegen Verfahrensverzögerungen und erklärt zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe für vollstreckt. Die Kammer sah zu Recht von Entscheidungen über die zahlreichen Adhäsionsanträge ab, weil deren Behandlung die zügige Haftsache unverhältnismäßig verzögert hätte.
Ausgang: Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen; zwei Monate der Gesamtfreiheitsstrafe gelten als vollstreckt; Adhäsionsanträge wurden nicht entschieden.
Abstrakte Rechtssätze
Bei zulässiger Revision kann das Revisionsgericht von Amts wegen Verfahrensverzögerungen im Sinne von Art. 6 EMRK berücksichtigen und die Strafzumessung durch Erklärung eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe als vollstreckt ausgleichen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die Anhängigkeit einer Vielzahl nicht identischer Adhäsionsanträge rechtfertigt nicht zwingend eine Entscheidung über diese Anträge, wenn ihre Behandlung die zügige Verfahrensführung in Haftsachen unverhältnismäßig beeinträchtigen würde (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO).
Eine Entscheidung über Adhäsionsanträge setzt voraus, dass deren sachliche und organisatorische Voraussetzungen vorliegen; bei erheblichem zusätzlichen Zeugenvorbrauch kann die Kammer von der Entscheidung absehen, um vorrangige Verfahrensziele zu wahren.
Der Hinweis nach § 406h Satz 1 Nr. 2 StPO kann entfallen, wenn bereits vorhersehbar ist, dass wegen der Fallkonstellation eine Entscheidung über Adhäsionsanträge nicht erfolgen wird (§ 406h Satz 2 StPO).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 14. April 2009, Az: 629 KLs 6/08 - 2 Ss 10/10, Urteil
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. April 2009 wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass zwei Monate der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt gelten.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges und unerlaubten Besitzes und Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.
1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Im Übrigen war das Urteil lediglich um die Kompensation eines Konventionsverstoßes zu ergänzen (§ 349 Abs. 4 StPO).
Auf zulässige Revision hat der Senat von Amts wegen eine Verfahrensverzögerung nach Erlass eines angefochtenen tatrichterlichen Urteils zu berücksichtigen (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 8; BGH wistra 2008, 304; BGH, Beschluss vom 11. März 2008 – 3 StR 36/08). Den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift zum Umfang der Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG schließt sich der Senat an. Entgegen der Annahme des Generalbundesanwalts war hier eine ausdrückliche Feststellung der Verfahrensverzögerung zur Kompensation indes ungenügend; ein bezifferter Teil der verhängten Strafe war für vollstreckt zu erklären (BGHSt 52, 124, 135 ff.). Dies hat der Senat in der gebotenen Höhe von zwei Monaten selbst vorgenommen, um weitere Verzögerungen zu vermeiden. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der unnötigen Verzögerung des Verfahrens im Zwischenverfahren.
Hingegen hat die Strafkammer zu Recht von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Geschädigten abgesehen; die Voraussetzungen hierfür lagen ersichtlich nicht vor (§ 406 Abs. 1 Satz 4 StPO). Verfahrensgegenstand waren gewerbsmäßig begangene Betrugshandlungen zum Nachteil von mehr als 800 Geschädigten. Der auch mit einem Grundurteil verbundene zeitliche und organisatorische Aufwand zugunsten dieser Vielzahl an Geschädigten, deren Zahlungsansprüche zudem nicht identisch waren, hätte womöglich die zur Sachaufklärung erforderliche Anzahl zu vernehmender geschädigter Zeugen (vgl. § 404 Abs. 3 StPO; BGH JR 2009, 471, 472) erheblich überschritten und wäre damit vorrangigeren Zielen des Strafverfahrens sowie dem Gebot zügiger Verfahrensführung bei Haftsachen zuwidergelaufen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 406 Rdn. 12). Schon der – soweit ersichtlich – durch die Staatsanwaltschaft erteilte Hinweis nach § 406h Satz 1 Nr. 2 StPO hätte deshalb bei dieser Fallkonstellation (auch vorhersehbar) gemäß § 406h Satz 2 StPO entfallen müssen (vgl. BT-Drucks. 16/12098 S. 39).
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