Notwendigkeit der Schätzung von Wirkstoffgehalt eines Betäubungsmittels
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte reichte Revision gegen eine Verurteilung wegen Handelns mit Kokain ein; das Landgericht hatte den Wirkstoffgehalt lediglich als „durchschnittlich“ festgestellt. Der BGH betont, dass der Wirkstoffgehalt den Schuldumfang bestimmt und grundsätzlich zahlenmäßig zu schätzen ist; allgemeine Angaben genügen nicht. Die Revision wird dennoch verworfen, weil das Landgericht die geringen Wirkstoffmengen bereits zugunsten des Angeklagten gewertet hat, sodass eine Herabsetzung der Strafe nicht zu erwarten ist.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Berlin als unbegründet verworfen; Verurteilung bleibt bestehen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Betäubungsmitteldelikten bestimmt der Wirkstoffgehalt maßgeblich den Schuldumfang; das Gericht muss daher – sofern der Wirkstoffgehalt für Strafbarkeit oder Strafzumessung von Bedeutung ist – eine konkrete, zahlenmäßige Feststellung oder Schätzung treffen.
Für die Schätzung des Wirkstoffgehalts sind die festgestellten Tatumstände (z. B. Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Qualitätsbeurteilung durch Tatbeteiligte, Handelsstufe) zu berücksichtigen; bei Ungewissheit sind Analogie zum Zweifelssatz nicht auszuschließen.
Eine unzureichende Feststellung des Wirkstoffgehalts führt nicht zwingend zur Aufhebung des Strafurteils, wenn aus den Gesamtgründen ersichtlich ist, dass die fehlende Konkretisierung für den Strafausspruch nicht entscheidungserheblich gewesen wäre.
Bei Prüfung eines besonders schweren Falls nach § 29 BtMG ist der Wirkstoffgehalt im Verhältnis zu den von der Rechtsprechung entwickelten Wirkstoffgrenzen zu würdigen; deutlich unterhalb liegende Wirkstoffmengen sind zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 28. November 2022, Az: 537 KLs 8/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. November 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwölf Fällen und wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf lediglich das Folgende:
Das Landgericht hat in den Fällen II.1 bis 12 der Urteilsgründe zum Wirkstoffgehalt des gehandelten Kokains lediglich festgestellt, dass dieser „durchschnittlich“ gewesen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft. Denn selbst wenn in diesen Fällen das Erreichen des Grenzwerts der nicht geringen Menge schon angesichts der gehandelten Rohmengen – abgesetzt wurden jeweils ein bis maximal acht Verkaufseinheiten von je 0,45 Gramm Kokain – rechnerisch nicht in Betracht kam, so wird gleichwohl der Schuldumfang der Tat und die Schuld des Täters maßgeblich durch den Wirkstoffgehalt bestimmt, so dass es hierzu einer konkreten Feststellung bedurft hätte (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21, NStZ 2023, 46; vom 5. Juni 2019 – 2 StR 287/18 Rn. 14; vom 7. Dezember 2011 – 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339; vom 4. April 2006 – 3 StR 91/06 Rn. 3; vom 23. Mai 2006 – 3 StR 142/06 mwN). Das Landgericht hätte daher die Wirkstoffmenge oder den Wirkstoffgehalt unter Berücksichtigung der festgestellten Tatumstände (wie etwa Herkunft, Preis, Aussehen, Verpackung, Beurteilung der Qualität durch Tatbeteiligte oder Handelsstufe), gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes, zahlenmäßig schätzen müssen. Eine Umschreibung in allgemeiner Form, etwa als „durchschnittliche Qualität“, reicht nicht aus (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Februar 2023 – 5 StR 543/22; vom 23. März 2021 – 3 StR 53/21, NStZ 2023, 46 f.; vom 23. März 2021 – 3 StR 20/21).
Jedoch beruht das Urteil nicht auf diesem Versäumnis. Denn das Landgericht hat trotz Vorliegens des Regelbeispiels der Gewerbsmäßigkeit nach § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG keinen besonders schweren Fall angenommen. Einen solchen hat es maßgeblich mit Blick darauf verneint, dass „die Verkaufsmenge und damit auch der Wirkstoffgehalt deutlich unterhalb der von der Rechtsprechung für Kokain entwickelten Wirkstoffgrenze zur nicht geringen Menge“ lag. Die Strafkammer hat die ersichtlich geringen Wirkstoffmengen damit ohnehin allein zugunsten des Angeklagten gewertet. Da sie zudem die Höhe der Einzelstrafen nur anhand der Anzahl der gehandelten Verkaufseinheiten differenziert hat, ohne dass bei den zwölf Taten Anhaltspunkte für Unterschiede in der Wirkstoffkonzentration ersichtlich sind, schließt der Senat aus, dass sie bei näherer Bestimmung des Wirkstoffgehalts zu niedrigeren Strafen gelangt wäre.
| Cirener | Köhler | Werner | |||
| Gericke | Resch |