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BGH·5 StR 93/24·07.05.2024

Revisionen verworfen; § 265 Abs.1 StPO-Rüge ohne Erfolg

StrafrechtStrafprozessrechtAllgemeines StrafrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des LG Berlin ein; der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, da keine zuungunsten wirkenden Rechtsfehler festgestellt wurden. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels; für den freigesprochenen Angeklagten B. werden die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt. Zur Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO stellt der Senat fest, dass kein Verteidigungsnachteiligkeit ersichtlich ist, die den Schuldspruch berühren würde.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; keine zuungunsten wirkenden Rechtsfehler festgestellt; Kostenentscheidung getroffen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Eine Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO führt nur dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sich daraus ergibt, dass sich das Verteidigungsverhalten des Angeklagten entscheidungserheblich anders gestaltet hätte.

3

Weicht die in der Anklage zugrunde gelegte Beteiligungsform (z. B. Mittäterschaft gegenüber Beihilfe) ab, ist der Strafausspruch nicht automatisch berührt; es bedarf konkreter Anhaltspunkte, dass der Angeklagte bei richtiger Belehrung anders verteidigt hätte.

4

Jeder Beschwerdeführer trägt grundsätzlich die Kosten seines Rechtsmittels; werden Teile zugunsten des Betroffenen entschieden, können die hierauf entfallenden Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden.

Relevante Normen
§ 265 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 10. Oktober 2023, Az: 537 KLs 10/23

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten B. wird die Kostenentscheidung des vorgenannten Urteils dahin ergänzt, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden, soweit er freigesprochen worden ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Zu der von dem Angeklagten B. erhobenen Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO bemerkt der Senat ergänzend:

Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hätte sich der jede Beteiligung bestreitende Angeklagte – wenn er abweichend von der Anklage, die ihm im Fall 2 ein mittäterschaftliches Handeln zur Last gelegt hatte, auf die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Beihilfe zur Erpressung hingewiesen worden wäre – nicht wirksamer als geschehen verteidigen können. Der Schuldspruch in Fall 2 beruht deshalb nicht auf dem Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO. Angesichts des Einlassungs- und Prozessverhaltens des Angeklagten und mit Blick auf sein Revisionsvorbringen ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass er sich nach einem entsprechenden Hinweis geständig eingelassen hätte; deshalb wird auch der Strafausspruch durch den Verfahrensfehler nicht berührt.

Gericke Köhler Resch von Häfen Werner