Unterbringung in einer Entziehungsanstalt: Anforderungen an die Urteilsgründe hinsichtlich der Erfolgsaussicht bei Therapieunwilligkeit
KI-Zusammenfassung
Das LG ordnete die Unterbringung der Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt (§64 StGB) an; die Revision richtete sich gegen diesen Maßregelausspruch. Zentral war, ob eine hinreichend konkrete Aussicht auf Behandlungserfolg festgestellt wurde, obwohl die Angeklagte therapieunwillig blieb. Der BGH hob den Maßregelausspruch auf, weil die Urteilsgründe wesentliche Aussagen des Sachverständigengutachtens, eine Abwägung der für und gegen eine Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte sowie Angaben zur Therapiedauer vermissen ließen. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Revision der Angeklagten A. insoweit stattgegeben; Maßregelausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; übrige Revisionen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt die Feststellung einer hinreichend konkreten Aussicht auf Behandlungserfolg voraus.
Bei erklärter Therapieunwilligkeit der Betroffenen sind die für und gegen eine Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte in den Urteilsgründen eingehend darzulegen; pauschale Hinweise (z. B. Reifeverzögerung, durch Haft erzwungene Abstinenz) genügen nicht.
Die Urteilsgründe haben die wesentlichen Aussagen des Sachverständigengutachtens wiederzugeben, soweit diese für die Beurteilung der Erfolgsaussicht von Bedeutung sind.
Soweit die voraussichtliche Therapiedauer für die Einschätzung der Erfolgsaussicht von Bedeutung ist, muss das Gericht auch hierzu konkrete Feststellungen treffen; unterbleiben solche Angaben, ist die Tragfähigkeit der Entscheidung nicht verlässlich prüfbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Berlin, 13. Oktober 2017, Az: 504 KLs 12/17
Tenor
1. Auf die Revision der Angeklagten A. wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 2017, soweit es diese Angeklagte betrifft, im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten ihres Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Ihre weitergehende Revision und die Revision des Angeklag-ten M. werden verworfen.
3. Der Angeklagte M. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagte A. hat es wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Das Rechtsmittel der Angeklagten A. hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind ihr Rechtsmittel und dasjenige des Angeklagten M. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten A. in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, da die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht festgestellt worden ist.
Soweit das Landgericht für die „Chance“, dass sich die erst 24 Jahre alte Angeklagte einer Behandlung ihrer Drogensucht öffne, auf deutliche Reifeverzögerungen bei ihr verwiesen hat, reicht dieser pauschale Hinweis ebenso wenig wie der Umstand der durch die Inhaftierung erzwungenen Drogenabstinenz aus, eine konkrete Erfolgsaussicht nachvollziehbar darzutun. Angesichts der beharrlichen Erklärung der Angeklagten A. , ihren Drogenkonsum nach ihrer Entlassung fortsetzen zu wollen, da ihr ihre Lebensumstände gefielen, und der an ihre Therapieunwilligkeit anknüpfenden „Skepsis“ des Sachverständigen gegenüber einer Anordnung der Maßregel hätten die für und gegen eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht sprechenden Gesichtspunkte einer eingehenderen Darlegung unter Mitteilung der wesentlichen Aussagen des Sachverständigengutachtens in den Urteilsgründen bedurft. Dies gilt umso mehr angesichts der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von lediglich zwei Jahren, die sich zusätzlich nachteilig auf die Therapiemotivation der Angeklagten auswirken kann. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (vgl. zum Zusammenhang von Therapiedauer und konkreter Erfolgsaussicht BGH, Urteil vom 10. April 2014 - 5 StR 37/14, BGHR StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsaussicht 2 mwN).
Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf hinsichtlich der Angeklagten A. deshalb der erneuten Prüfung und Entscheidung.
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