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BGH·5 StR 91/14·26.03.2014

Beteiligung an einer Straftat: Mittäterschaft oder Beihilfe bei aktiver Beteiligung an einem schweren Raub

StrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilnahme (Mittäterschaft/Beihilfe)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen schweren Raubes; der BGH hob das Urteil insoweit auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht. Streitgegenstand war die Abgrenzung von Mittäterschaft und bloßer Beihilfe bei aktiver, aber angeblich untergeordneter Tatbeteiligung. Das Landgericht habe die Feststellungen zur Mittäterschaft nicht tragfähig begründet. Der Senat weist zudem auf Fragen zur Strafrahmenverschiebung wegen Aufklärungshilfe sowie auf eine mögliche Alkoholerkrankung hin.

Ausgang: Revision des Angeklagten erfolgreich; Urteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Mittäterschaft setzt voraus, dass ein Beteiligter seinen Beitrag als Teil der gemeinsamen Tatausführung will und die Tatdurchführung zumindest teilweise der gemeinsamen Herrschaft unterliegt; dies ist nach den gesamten von seiner Vorstellung erfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen.

2

Eine bloß aktive, aber untergeordnete Beteiligung begründet keine Mittäterschaft; maßgeblich sind Anhaltspunkte wie vorherige Absprache, Umfang der Beteiligung, Mitverantwortung für Maskierung oder Waffenführung sowie die Tatherrschaft.

3

Ist die Tatrekonstruktion und die Begründung einer mittäterschaftlichen Beteiligung nicht tragfähig, kann das Revisionsgericht die Feststellungen aufheben und zur neuen Hauptverhandlung zurückverweisen, wenn weitergehende Feststellungen möglich und erforderlich sind.

4

Die Versagung einer Strafrahmenverschiebung wegen behaupteter Herabsetzung des eigenen Tatbeitrags ist nur gerechtfertigt, wenn die Feststellungen über die Einlassung hinaus tragfähige Hinweise liefern, dass der Beschuldigte seinen Beitrag gezielt kleinredete.

5

Ein nicht verschuldeter Alkoholrausch liegt vor, wenn der Konsum auf einem unwiderstehlichen oder den Willen dominierenden Trieb beruht; bei langjährigem Substanzmissbrauch und attestierter psychischer Grunderkrankung kann eine Alkoholerkrankung die Vorwerfbarkeit des Konsums einschränken.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 25 Abs 2 StGB§ 27 StGB§ 250 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 46b StGB, § 49 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin, 14. November 2013, Az: (512) 274 Js 2984/13 KLs (12/13)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. November 2013, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den nichtrevidierenden Mitangeklagten H. wegen des gleichen Tatvorwurfs zu einer solchen von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

2

1. Gegenstand der Verurteilung ist ein Raubüberfall; von einer vorherigen Absprache zwischen den Angeklagten vermochte sich das Landgericht nicht zu überzeugen. Nach den Feststellungen des Landgerichts klingelte der alkoholisierte Angeklagte S. am 4. Mai 2013 gegen 23.15 Uhr an der Wohnungstür des Geschädigten Sc. , während der Mitangeklagte H. sich auf einem Treppenabsatz maskierte und eine echt aussehende Spielzeugpistole zog. Nachdem Sc. dem ihm bekannten, nicht maskierten Angeklagten die Tür geöffnet hatte, stürmte H. ins Wohnzimmer, bedrohte die dort anwesenden Personen mit der Scheinwaffe und forderte sie auf, ihre Taschen zu leeren, was diese auch taten. Der Angeklagte S. , der spätestens zu dem Zeitpunkt, als H. in die Wohnung stürmte, bemerkte und billigte, dass dieser maskiert war und eine Waffe mitführte, verblieb im Bereich des Türrahmens zwischen Flur und Wohnzimmer. Er beobachtete das Geschehen, blickte „mehrfach sichernd" durch den Türspion und äußerte gegenüber H. , dass dieser den in der Wohnung befindlichen Hund „abknallen" solle, wenn dieser weiter knurre. Nachdem H. 40 €, zwei Stangen Zigaretten, ein Tütchen mit Marihuana und ein kleines Messer an sich genommen hatte, verließ er mit S. die Wohnung. Die Beute teilten sie untereinander auf.

3

2. Die nicht näher begründete Annahme des Landgerichts, der Angeklagte S. habe sich als Mittäter an dem Überfall beteiligt, hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, im Umfang der Beteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - 4 StR 420/05, NStZ 2006, 94).

5

b) Die getroffenen Feststellungen belegen eine Mittäterschaft des Beschwerdeführers nicht. Seine aktive Beteiligung an dem Tatgeschehen war lediglich von untergeordneter Bedeutung. Dass der Angeklagte, der sich dahin eingelassen hat, er habe von Sc. Marihuana kaufen wollen, bereits im Vorfeld die Tatausführung mit H. abgesprochen hatte, vermochte die Strafkammer nicht festzustellen. Sie hat die Darstellung des Mitangeklagten H. und ihn stützender Zeugenaussagen, der Angeklagte habe jemanden gesucht, um Schulden einzutreiben, als fernliegend angesehen und es auch nicht für glaubhaft erachtet, dass der Angeklagte die Maskierung und die Scheinwaffe zur Tatbegehung mitgebracht habe. Soweit die Strafkammer von einer Beuteteilung ausgeht, ist dies nicht tragfähig begründet.

6

3. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf. Er schließt nicht aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden können, die aufgrund einer wertenden Betrachtung der gesamten Tatumstände eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten an dem Überfall belegen.

7

4. Im Übrigen weist der Senat auf Folgendes hin:

8

Die Versagung einer Strafrahmenverschiebung wegen der vom Beschwerdeführer geleisteten Aufklärungshilfe nach §§ 46b, 49 Abs. 1 StGB mit der Begründung, dass er nach Benennung der maskierten Person seinen eigenen Tatbeitrag im Sinne einer Beihilfehandlung als möglichst gering darzustellen versucht hat, erscheint mit Blick auf die getroffenen, über seine Einlassung nicht hinausgehenden Feststellungen nicht bedenkenfrei.

9

Ein die Steuerungsfähigkeit erheblich einschränkender Alkoholrausch ist dann nicht vom Angeklagten verschuldet, wenn er aufgrund eines unwiderstehlichen oder ihn weitgehend beherrschenden Hanges trinkt, der seine Fähigkeit, der Versuchung zum übermäßigen Rauschmittelkonsum zu widerstehen, einschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2013 - 5 StR 146/13 mwN). Angesichts eines jahrelangen ständigen Substanzmittelmissbrauchs mit leichter kognitiver Einengung (UA S. 12) und der attestierten „psychiatrischen Grunderkrankung" (UA S. 15) liegt hier eine die Vorwerfbarkeit des Alkoholkonsums einschränkende Alkoholerkrankung des Angeklagten nicht fern.

SanderDölpBellay
SchneiderKönig