Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss des Senats verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2023. Zentral war die Frage, ob der Senat Verfahrensstoff verwertet oder entscheidungserhebliche Einwendungen übergangen hat. Der BGH verwirft die Rüge als unbegründet, da weder ungehörter Verfahrensstoff verwertet noch relevantes Vorbringen übergangen wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen Senatsbeschluss vom 9. Mai 2023 als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung nach § 465 Abs. 1 StPO
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Rügenführende substantiiert darlegt, dass das Gericht Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem er nicht gehört worden ist, oder entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen hat.
Ein Verwerfungsbeschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO muss nicht zu allen mit der Revision erhobenen Beanstandungen gesondert Stellung nehmen; eine weitergehende Begründung ist verfassungsrechtlich nicht erforderlich.
Wird keine Inbegriffsrüge erhoben und macht die Staatsanwaltschaft/der Generalbundesanwalt ausreichende Ausführungen zu Einwänden gegen die Beweiswürdigung, ist das Gericht nicht verpflichtet, sämtliche Einwände im Beschluss im Einzelnen zu behandeln.
Die Kosten der Anhörungsrüge sind dem Unterlegenen aufzuerlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Mai 2023, Az: 5 StR 89/23
vorgehend LG Bremen, 22. September 2022, Az: 7 KLs 14/22
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 9. Mai 2023 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 9. Mai 2023 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat.
Entgegen dem Vorbringen des Verurteilten war der Senat nicht gehalten, in seinem Beschluss zu allen mit der Revision erhobenen Beanstandungen im Einzelnen Stellung zu beziehen. Eine als Verfahrensrüge zulässige Inbegriffsrüge ist nicht erhoben worden, zu den Einwänden gegen die Beweiswürdigung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antrag ausreichende Ausführungen gemacht. Nach § 349 Abs. 2 StPO ist es – verfassungsrechtlich unbedenklich – nicht erforderlich, einen Verwerfungsbeschluss näher zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2023 – 5 StR 406/22 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.
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