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BGH·5 StR 88/16·07.04.2016

Aufhebung eines Gesamtstrafenausspruchs: Beachtung des Verschlechterungsverbots bei nunmehriger Nebeneinanderverhängung von Gesamtfreiheitsstrafe und Geldstrafe)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafzumessungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH änderte auf Revision den Strafausspruch des LG Cottbus, weil bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO nicht beachtet worden war. Durch die Wiederkehr der gesondert verhängten Geldstrafe wäre der Angeklagte schlechter gestellt worden. Der Senat reduzierte daraufhin die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate und entschied selbst gemäß § 354 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Strafausspruch aufgehoben und Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate reduziert wegen Verletzung des Verschlechterungsverbots

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei nachträglicher Auflösung einer Gesamtstrafe und anschließender nebeneinander stehender Verhängung von Freiheits- und Geldstrafe darf die Gesamtbelastung des Verurteilten nicht verschlechtert werden; § 358 Abs. 2 StPO schützt vor einer höheren Summe aus Freiheitsstrafe und Tagessätzen gegenüber der früheren Gesamtfreiheitsstrafe.

2

Wird eine zuvor gebildete Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben und eine Geldstrafe wieder gesondert bestehen gelassen, ist die nunmehrige Kombination aus Freiheits- und Geldstrafe so zu bemessen, dass sie die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigt.

3

Verletzt die Strafkammer bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung das Verschlechterungsverbot, ist der Strafausspruch im Umfang der Verletzung aufzuheben und erforderlichenfalls die Gesamtfreiheitsstrafe zu reduzieren.

4

Ist die rechtliche und tatsächliche Rechtsfolge (z.B. die vorzunehmende Reduktion der Gesamtfreiheitsstrafe) wegen der besonderen Gegebenheiten der Sache vorgegeben, kann das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbständig entscheiden.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 358 Abs 2 StPO§ 54 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 358 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Cottbus, 15. Oktober 2015, Az: 22 KLs 6/15

vorgehend BGH, 18. August 2015, Az: 5 StR 296/15, Beschluss

vorgehend LG Cottbus, 23. März 2015, Az: 22 KLs 6/15

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 15. Oktober 2015 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte

unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 – (581) 283 Js 3649/13 Ls Ns (23/14) – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 6. August 2014 – (293) 283 Js 3649/13 Ls (28/13) – sowie unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen und

unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012– (576) 283 Js 1389/12 Ls Ns (130/12) – in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. Juli 2012– (293) 283 Js 1389/12 Ls (10/12) – und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen mit Ausnahme der zu Tat Nr. 1 dieses Urteils verhängten gesonderten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €, die bestehen bleibt,

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, von der ein Monat Freiheitsstrafe als Kompensation für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

1

Das Landgericht Cottbus hatte den Angeklagten mit Urteil vom 23. März 2015 wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit Diebstahl, Amtsanmaßung und Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen und ihn unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 sowie unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus diesem Urteil und aus den in dieses wiederum einbezogenen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen ein Monat als Kompensation für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gilt. Mit Beschluss vom 18. August 2015 (5 StR 296/15) hat der Senat das Urteil unter Verwerfung der Revision im Übrigen im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Cottbus zurückverwiesen, weil die Strafkammer unter Nichtbeachtung des bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung geltenden Verschlechterungsverbots auch eine mit dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 gesondert verhängte Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10 € einbezogen hatte.

2

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil hat das Landgericht Cottbus die vom Landgericht Berlin gesondert verhängte Geldstrafe bei der Gesamtstrafenbildung außer Betracht gelassen und aus der im Urteil des Landgerichts Cottbus vom 23. März 2015 rechtskräftig verhängten Einzelstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten sowie elf Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 (drei Geldstrafen, acht Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr und neun Monaten) und zwei Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Dezember 2014 (Freiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten und von vier Monaten) eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten gebildet.

3

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Bei der vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafe kann es unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes des § 358 Abs. 2 StPO nicht verbleiben.

4

Danach darf die Summe aus einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe und den Tagessätzen einer Geldstrafe die frühere Gesamtfreiheitsstrafe nicht übersteigen, wenn eine aus Freiheitsstrafen und Geldstrafe gebildete Gesamtstrafe keinen Bestand hat und nunmehr auf beide Strafarten nebeneinander erkannt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2013 – 4 StR 111/13, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 14 mwN; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 331 Rn. 20). Der Senat sieht keinen Grund, für den vorliegenden Fall, dass die beiden Strafarten nunmehr gerade zur Beseitigung einer Verschlechterung nebeneinander verhängt wurden, von diesem Grundsatz abzuweichen (aA wohl OLG Hamburg MDR 1982, 776 f.). Da das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt hatte und nunmehr die Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. November 2012 wieder gesondert besteht, wäre der Angeklagte in unzulässiger Weise schlechter gestellt. Daher ist die Gesamtfreiheitsstrafe um zwei Monate zu reduzieren.

5

Da wegen der besonderen Gegebenheiten des Falles diese Rechtsfolge vorgegeben ist, kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst entscheiden.

SanderKönigFeilcke
SchneiderBellay