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BGH·5 StR 87/25·03.06.2025

Revision teilweise stattgegeben: Verbreiten vs. Drittbesitzverschaffung bei Kinderpornografie

StrafrechtSexualstrafrechtKinderpornografieTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der BGH hat die Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben und den Schuldspruch im Fall II.2.2.d) dahingehend geändert, dass statt "Verbreitens" die Tat als Drittbesitzverschaffung qualifiziert wird. Grundlage ist, dass die Zusendung an einen namentlich bekannten Kontakt kein Verbreiten i.S.v. §184b Abs.1 Nr.1 Buchst. b StGB darstellt. Der Senat konnte den Schuldspruch gemäß §354 Abs.1 StPO selbst berichtigen; am Strafausspruch ändert sich nichts, weil der Tatunwert unverändert bleibt.

Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Schuldspruch wegen Verbreitens in Drittbesitzverschaffung geändert, übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Verbreiten kinderpornographischer Inhalte i.S.v. § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB setzt voraus, dass die Weitergabe an eine nicht mehr individualisierbare Anzahl oder zumindest die Erwartung einer solchen Weitergabe vorliegt.

2

Die Überlassung kinderpornographischer Inhalte an einen namentlich bekannten Dritten erfüllt hingegen den Tatbestand der Drittbesitzverschaffung (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB).

3

Liegt zwischen dem Herstellungsakt und der Weitergabe ein zeitlicher Abstand, stehen Drittbesitzverschaffung und Herstellung kinderpornographischer Inhalte regelmäßig in Tatmehrheit zueinander.

4

Der Senat kann nach § 354 Abs. 1 StPO einen Schuldspruch selbst berichtigen, sofern die Berichtigung ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs möglich ist und sich der geständige Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können; § 265 Abs. 1 StPO ist dem nicht zwingend entgegenstehend.

5

Eine Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht, wenn das Unwertgehalt der Tat unverändert bleibt und somit keine neue Strafzumessungsgrundlage geschaffen wird.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB§ 354 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dresden, 27. August 2024, Az: 2 Ks 742 Js 8986/23 jug

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. August 2024 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte im Fall II.2.2.d) der Urteilsgründe der Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte sowie der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern, mit Herstellen kinderpornografischer Inhalte und mit Verbreitung kinderpornografischer Inhalte (Fall II.2.2.d) der Urteilsgründe) sowie wegen Herstellens kinderpornografischer Inhalte in zwei Fällen und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Es hat ferner eine Einziehungsentscheidung getroffen.

2

Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge – dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen teilweisen Änderung des Schuldspruchs und ist im Übrigen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Durchgreifende Bedenken bestehen allerdings gegen die Verurteilung wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte im Fall II.2.2.d) der Urteilsgründe. Insoweit wird der Schuldspruch zu berichtigen sein.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts verschickte der Angeklagte eine Teilsequenz der zu einem früheren Zeitpunkt gefertigten Bildaufnahmen mit kinderpornographischem Inhalt „an seinen Kontakt ‚S. ‘“ (UA S. 9). Damit ist indessen ein „Verbreiten“ im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b StGB nicht belegt. Denn es ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Inhalt an eine nicht mehr individualisierbare Zahl anderer Personen weitergegeben oder mit einer solchen Weitergabe durch „S. “ gerechnet hätte. Er hat sich vielmehr einer Drittbesitzverschaffung im Sinne des § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB schuldig gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 2022 – 5 StR 287/22 Rn. 7). Wegen des zeitlichen Abstands zum Herstellungsakt (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB) steht das Drittbesitzverschaffen zu diesem in Tatmehrheit (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19 Rn. 23 ff.).

b) Der Senat wird den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst berichtigen können. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil der geständige Angeklagte (UA S. 18) sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

c) Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch wegen des unverändert bleibenden Unwertgehalts der Tat unberührt.

4

Dem schließt sich der Senat an und ändert den Schuldspruch wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich ab.

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen