Revision verworfen: Tragfähigkeit der Feststellungen zur Rückzahlungsvereinbarung durch Glaubhaftigkeit der Nebenkläger
KI-Zusammenfassung
Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Lübeck, da die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergab. Streitgegenstand waren Feststellungen zum Inhalt einer Rückzahlungsvereinbarung. Das Landgericht hat diese tragfähig begründet, weil es von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkläger zum gesamten Tatgeschehen überzeugt war. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler bei revisionsrechtlicher Nachprüfung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergibt.
Zur tragfähigen Feststellung des Inhalts einer Rückzahlungsvereinbarung kann die Überzeugung des Gerichts von der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkläger zum gesamten Tatgeschehen ausreichen.
Die Würdigung und Gewichtung von Zeugenaussagen durch das Tatgericht bleibt für die revisionsrechtliche Prüfung verbindlich, soweit sie nicht auf willkürlichen Erwägungen beruht.
Bei Zurückweisung der Revision hat jeder Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; notwendige Auslagen der Nebenkläger sind zu ersetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Lübeck, 28. Juli 2022, Az: 3 KLs 779 Js 26065/21
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28. Juli 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen zum Inhalt der Rückzahlungsvereinbarung hat die Strafkammer dadurch tragfähig belegt, indem sie von der „Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkläger hinsichtlich des gesamten Tatgeschehens“ überzeugt gewesen ist (UA S. 20).
Cirener Mosbacher Köhler Resch von Häfen