Revision: Einziehung von Taterträgen auf 6.060 € beschränkt, sonstige Rügen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Bremen und die hiervon getroffenen Einziehungsanordnungen wegen Handelns mit Betäubungsmitteln. Der BGH reduzierte die Einziehung auf 6.060 Euro (davon 5.000 € als Gesamtschuldner), weil nur für diesen Betrag konkrete Erlöse in den Urteilsfeststellungen erkennbar sind. Im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung belastet den Angeklagten, nicht aber die für die Einziehung notwendigen Auslagen.
Ausgang: Revision in Teil erfolgreich: Einziehung auf 6.060 € (davon 5.000 € als Gesamtschuldner) beschränkt; sonstige Rügen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB setzt darstellungsfähige Feststellungen zum konkreten Erlös jeder Tat voraus; ohne Feststellungen zu Verkaufsabschlüssen ist eine Einziehung nicht möglich.
Bei fehlenden Feststellungen über Erlöse einzelner Taten ist der Einziehungsbetrag auf den aus den Urteilsgründen eindeutig ableitbaren Betrag zu beschränken; pauschale oder spekulative Zuschreibungen sind unzulässig.
Soweit die Mitwirkung mehrerer Personen am Erlang von Taterträgen festgestellt ist, können Mitbeteiligte als Gesamtschuldner für den Einziehungsbetrag haften.
Erfolgt im Rechtsmittelverfahren nur ein teilweiser Erfolg hinsichtlich der Einziehungsanordnung, kann das Revisionsgericht den Einziehungsbetrag entsprechend reduzieren und die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des Teilerfolgs nach § 473 Abs. 4 StPO treffen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Bremen, 23. September 2022, Az: 4 KLs 6/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. September 2022 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.060 Euro, davon 5.000 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet ist; die weitergehende Anordnung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ausgenommen davon sind die auf die Einziehung entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten, diese fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 148.020 Euro, davon in Höhe von 25.000 Euro als Gesamtschuldner, hält rechtlicher Nachprüfung nur in geringem Umfang stand. Den Feststellungen und dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich lediglich ein Betrag von 6.060 Euro als vom Angeklagten aus dem Handeltreiben Erlangtes im Sinne der § 73 Abs. 1, § 73c StGB entnehmen.
a) Das Landgericht hat in den Fällen 1 und 3 der Urteilsgründe ausdrücklich festgestellt, dass es nicht zu Verkaufsabschlüssen kam. In den Fällen 8, 9 und 10 hat es keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Drogen weiterveräußerte. Da somit für diese Fälle kein Verkaufserlös festgestellt worden ist, konnte ein solcher auch nicht als Tatertrag eingezogen werden.
b) In den Fällen 6 und 7 tragen die Feststellungen nur geringere Verkaufsmengen mit entsprechend reduzierten Erlösen. Danach verkaufte der Angeklagte im Fall 6 20 g Kokain für 560 Euro und – nach den Ausführungen in der Beweiswürdigung – gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten im Fall 7 insgesamt 1 kg Marihuana für 5.000 Euro.
c) Der Senat schließt aus, dass insoweit weitere Feststellungen getroffen werden können. Unter Berücksichtigung des im Fall 4 rechtsfehlerfrei festgestellten Verkaufserlöses von 500 Euro errechnet sich ein Gesamtbetrag von 6.060 Euro, für die der Angeklagte hinsichtlich der im Fall 7 erlangten 5.000 Euro als Gesamtschuldner haftet. Der Senat hat den Einziehungsbetrag entsprechend reduziert.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Aufgrund des den Ausspruch über die Einziehung betreffenden erheblichen Teilerfolgs wäre es unbillig gewesen, den Angeklagten insoweit mit seinen notwendigen Auslagen zu belasten, zumal da die für die Einziehung anfallenden Anwaltsgebühren zusätzlich entstehen. Eine Ermäßigung der Festgebühr (Nr. 3440 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) war insoweit nicht aus Gründen der Billigkeit angezeigt.
Cirener RiBGH Prof Dr. Mosbacherist im Urlaub und kannnicht unterschreiben. RiBGH Köhler ist krankund kann nichtunterschreiben. Cirener RinBGH Resch ist imUrlaub und kann nichtunterschreiben. von Häfen Cirener