Themis
Anmelden
BGH·5 StR 80/25·03.06.2025

Revision: Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs wegen unklaren Vollstreckungsstands

StrafrechtStrafzumessungStrafvollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision den Gesamtstrafenausspruch. Das Landgericht hatte nicht mitgeteilt, ob eine frühere Geldstrafe noch vollstreckbar war, sodass die Einbeziehbarkeit nach § 55 StGB nicht feststellbar war. Der BGH hob den Teil über die Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach §§ 460, 462 StPO; die übrige Revision wurde verworfen.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Gesamtstrafenausspruch aufgehoben und zur nachträglichen Bildung nach §§ 460, 462 StPO zurückverwiesen; übrige Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung einer Gesamtstrafe sind einbeziehbare frühere Verurteilungen (insbesondere noch nicht vollstreckte Geldstrafen) vom Gericht zu ermitteln und darzustellen; das Unterlassen kann einen Revisionsgrund nach § 337 Abs. 1 StPO darstellen.

2

Ist die Einbeziehung einer früheren Strafe nach § 55 StGB möglich und führt deren Einbeziehung zu einer Zäsur, sind die Strafen entsprechend zu trennen und bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen.

3

Kann das Revisionsgericht den Vollstreckungsstand einer früheren Verurteilung nicht prüfen, ist es geboten, die Entscheidung über die Gesamtstrafe aufzuheben und die Sache nach §§ 460, 462 StPO an das zuständige Gericht zur nachträglichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei Vorliegen einer einbeziehungsfähigen früheren Strafe hat das Gericht zu prüfen, ob eine Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung (§ 56 Abs. 2 StGB) in Betracht kommt und dies gegebenenfalls zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 460, 462 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 55 StGB§ 337 Abs. 1 StPO§ 56 Abs. 2 StGB§ 354 Abs. 1b Satz 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Itzehoe, 16. Mai 2024, Az: 14 KLs 315 Js 11292/24

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 16. Mai 2024 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass hierüber eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand.

3

Die abgeurteilten Betäubungsmittelstraftaten beging der Angeklagte am 12. Februar und am 25. Juli 2023. Am 26. Mai 2023 wurde er rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Sollte diese zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht vollständig vollstreckt gewesen sein, hätten die Voraussetzungen einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) mit der für die erste Tat festgesetzten Strafe vorgelegen. Ob dies der Fall war, kann der Senat nicht nachprüfen, weil das Landgericht den Vollstreckungsstand der früher verhängten Strafe nicht mitgeteilt hat.

4

2. Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO), der den Angeklagten auch beschweren könnte.

5

Wäre die früher verhängte Geldstrafe nach § 55 StGB einzubeziehen gewesen, bildete die unerledigte Verurteilung eine Zäsur. Das Landgericht hätte dann eine Gesamtstrafe aus der für die erste abgeurteilte Tat verhängten Strafe von einem Jahr und elf Monaten und der einbeziehungsfähigen Geldstrafe bilden und die für die zweite abgeurteilte Tat bestimmte Strafe von einem Jahr und zehn Monaten gesondert festsetzen müssen. Danach wäre die Aussetzung der Vollstreckung der beiden Strafen zur Bewährung in Betracht gekommen (§ 56 Abs. 2 StGB) und hier nicht gänzlich auszuschließen.

6

3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch und verweist die Sache zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Beschlusswege nach §§ 460, 462 StPO zurück.

CirenerKöhlerWerner
Mosbachervon Häfen