BGH: Revisionen wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten L. und D. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18.10.2024 wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung auf Grundlage der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen ergab keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Für D. stellte der BGH zugleich fest, dass er der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in sechs Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben schuldig ist. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen; bei D. zugleich Feststellung der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in sechs Fällen und zur Beihilfe zum Handeltreiben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der vom Revisionsführer vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Nachprüfung durch das Revisionsgericht erfolgt anhand der vom Revisionsführer geltend gemachten Revisionsrechtfertigungen und beschränkt sich auf die gerügten Rechtsfehler.
Das Revisionsgericht kann das Urteil insoweit abändern oder mit der Maßgabe verwerfen, dass eine Verurteilung in bestimmten Tatpunkten festgestellt wird, soweit die Nachprüfung eine solche Feststellung trägt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, wenn das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Vorinstanzen
vorgehend LG Hamburg, 18. Oktober 2024, Az: 622 KLs 69/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Oktober 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
2. Die Revision des Angeklagten D. gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass er der Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Cannabis in sechs Fällen sowie der Beihilfe zum Handeltreiben mit Cannabis schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Cirener Gericke Mosbacher
Resch Werner